Ablehnung des Antrags auf Aufstufung einer innerörtlichen Gemeindestraße zur Kreisstraße

01.01.2012

Ablehnung des Antrags auf Aufstufung einer innerörtlichen Gemeindestraße zur Kreisstraße

Mit Urteil vom 12.06.2008 (Az.: 1 A 10026/08.OVG hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz den Antrag auf Aufstufung einer innerörtlichen Gemeindestraße zur Kreisstraße abgelehnt. Die Ortsgemeinde Kasel hatte dies beantragt, da der Durchgangsverkehr auf der Gemeindestraße stark zugenommen hatte. Die Aufstufung hätte Bedeutung für Kostentragung bei Instandhaltungs- und Erneuerungsmaßnahmen gehabt. Nur wenn sich die Verkehrsbedeutung der Gemeindestraße geändert habe, könne eine solche Umstufung in eine Kreisstraße erfolgen. Da die Gemeindestraße trotz Zunahme des Verkehrs ihre grundlegende Funktion im lokalen Verkehrsnetz nicht geändert habe, fehle es hieran.

Das Verwaltungsgericht hatte in erster Instanz zu Gunsten der Gemeinde die beantragte Verpflichtung gegenüber dem Land ausgesprochen. Dieser Entscheidung widersprach nun das Oberverwaltungsgericht. Erforderlich für eine Umdeutung sei, dass sich die Verkehrsbedeutung der Gemeindestraße geändert habe. Hierfür reiche es allerdings nicht aus, dass die Gemeindestraße nunmehr überwiegend von einem überörtlichen Verkehr genutzt werde. Es komme vielmehr maßgeblich auf die Funktion der Straße in dem Gesamtstraßennetz an, das von den Gebietskörperschaften geplant und festgelegt werde.

Die innerörtliche Gemeindestraße in Kasel sei hieran gemessen zutreffen eingestuft, denn sie diene nicht dem überörtlichen Verkehr. Nach dem vorhandenen Netz solle die Verbindung der von Süden nach Norden verlaufenden B 52 und L 149 erkennbar über die K 77 und K 78 erfolgen. Unbeachtlich sei hierbei der Umstand, dass die Straße durch Kasel von Autofahren aus Waldrach, Riveris, Korlingen und Gutweile als Ausweichstrecke genutzt werde. Die Funktion einer Straße im Gesamtstraßennetz werde, nach dem Willen des Gesetzgebers, nicht durch die von Kraftfahrern benutzten Abkürzungen oder Schleichwege, sondern durch die zuständige Gebietskörperschaft bestimmt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht