Verletzung der Räum- und Streupflicht der Landeshauptstadt München

01.01.2012

Verletzung der Räum- und Streupflicht der Landeshauptstadt München

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 12.06.2008 (Az.: 26 O 2677/08) über die Verletzung der Räum- und Streupflicht der Landeshauptstadt München entschieden. Beim Überqueren einer Straße in München war die Klägerin am 27.02.2005 kurz vor 20 Uhr auf der Fahrbahn ausgerutscht und hatte sich verletzt. Sie erlitt dabei unter anderem eine Knöchelfraktur. Die Fahrbahn war nicht zeitnah von Schnee geräumt und auch nicht gestreut worden. Eine unter der Schneedecke liegende Eisplatte war Grund für den Sturz der Klägerin gewesen.

Die Klägerin war der Meinung, dass die Landeshauptstadt München zur Räumung der Straße verpflichtet gewesen sei. Die Stadt München war hingegen der Auffassung, es seien nur Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen und zu streuen. Das Straßennetz der Stadt München sei 2.300 km lang und könne deswegen nicht komplett von Schnee und Eis befreit werden. Zudem diene eine Straße nicht dem Fußgängerverkehr. Deshalb bestehe eine Streupflicht nur an Fußgängerüberwegen.

Der Klägerin wurde nun vom Landgericht München teilweise Recht gegeben und ihr der Ersatz der Hälfte des entstandenen Schadens zugesprochen. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Stadt München durch die Nichträumung und Nichtstreuung ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt. Ein Fußgänger müsse sich auch im Bereich der Fahrbahn frei bewegen können, wenn er die Fahrbahn überqueren müsse. Es sei dem Fußgänger nicht zuzumuten jeweils nur um einen Häuserblock im Viereck herumzugehen.

Dies folge daraus, dass die Stadt München diese Straße und damit auch die Fahrbahn der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt und damit die Verkehrssicherungspflicht auch von der Stadt München erfüllt werden muss. In diesem Bereich wurde sie hinsichtlich der Gehsteige auf die Anwohner abgewälzt, welche nach den Aussagen der beiden Zeugen ihrer Räum- und Streupflicht einwandfrei nachgekommen sind. Diese Verkehrssicherungspflicht, die von der Stadt München hinsichtlich der Gehsteige den Anliegern auferlegt wurde, gelte auch für die Stadt München selbst hinsichtlich der von ihr für die Überquerung durch Fußgänger zur Verfügung gestellten Fahrbahn. Hinsichtlich der Größe des Straßennetzes der Stadt München hat die Räumung und Streuung jedoch lediglich im Bereich der gedachten Verlängerung der Gehwege zu erfolgen, um den Fußgängern wenigstens in diesem Bereich ein gesichertes Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht