Musterverfahren gegen Heranziehung zur Entwässerungsgebühr abgewiesen

01.01.2012

Musterverfahren gegen Heranziehung zur Entwässerungsgebühr abgewiesen

In drei Musterverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 24.06.2008 (Az.: 9 A 373/06) Klagen gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren durch Stadt Essen abgewiesen. Auch einen gewissen Prozentanteil an Wagnisgebühren, die die Stadt der Fremdgesellschaft zahlt, die die Abwasserentsorgung durchführt, habe die Stadt auf die Gebührenschuldner umlegen dürfen. Die Stadt müsse lediglich die Höhe des Wagniszuschlages neu berechnen.

Hintergrund der Streitigkeit ist, dass die Stadt Essen die Abwasserentsorgung durch eine Fremdgesellschaft, an der sie beteiligt ist, durchführen lässt. In die Gebührenberechnung der Stadt war das mit dieser vereinbarte Entgelt, das in den Jahren 2002 bis 2004 einen Wagniszuschlag von drei Prozent enthielt, eingeflossen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte den drei Klagenden gegen die Heranziehung zu den Entwässerungsgebühren für die Jahre 2002, 2003 und 2004 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der Stadt Essen anders als die Vorinstanz die Klagen mit den eingangs genannten Urteilen abgewiesen.

Im Grundsatz billigte es das Gericht, das mit der Fremdgesellschaft vereinbarte Entgelt als Fremdleistungskosten bei der Gebührenberechnung anzusetzen. Beanstandet wurde hingegen die Höhe des Wagniszuschlags. Da zulässigerweise ein Selbstkostenpreis vereinbart gewesen sei, dürfe in ihm allenfalls ein Zuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis enthalten sein, der den im Einzelfall bestehenden gesamtwirtschaftlichen Risiken entspreche. Im Hinblick auf die konkrete Vertragsgestaltung erschienen solche Gefahren gering und hätten danach allenfalls mit einem Prozent angesetzt werden dürfen. Jedoch führten der überhöhte Wagniszuschlag sowie weitere unzulässigerweise berücksichtigte Kosten für die Reinigung von Straßensinkkästen nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes, weil sie nicht bewusst fehlerhaft vorgenommen worden seien und sich im Rahmen des in ständiger Rechtsprechung für unschädlich angesehenen Toleranzbereichs von drei Prozent der ansatzfähigen Kosten hielten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht