Verbot der Versammlung "zum Gedenken an Rudolf Heß" war rechtmäßig

01.01.2012

Verbot der Versammlung

Mit Urteil vom 25.06.2008 (Az.: 6 C 21.07) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Verbot der Versammlung mit dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" an dessen Begräbnisort Wunsiedel/Fichtelgebirge im Jahr 2005 rechtmäßig war. In erster Linie war das Verbot darauf gestützt worden, dass bei Durchführung der Versammlung mit Verstößen gegen § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch (Volksverhetzung) zu rechnen sei.

Nach Auffassung der Richter hat die Versammlungsbehörde beim Erlass der angefochtenen Verfügung zu Recht mit Verstößen der Versammlungsteilnehmer gegen § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch gerechnet. Durch das Versammlungsverbot seien diese rechtmäßig verhindert worden. Auf der Veranstaltung wären mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft kennzeichnenden schweren Menschenrechtsverletzungen gebilligt worden. Zudem wäre im Rahmen der Veranstaltung die Person Rudolf Heß in einer besonderen Weise positiv bewertet worden. Diese Einschätzung ergebe sich aus Äußerungen im Zusammenhang mit der streitigen Veranstaltung und mit entsprechenden Versammlungen, die in den Vorjahren jeweils anlässlich des Todestages von Rudolf Heß in Wunsiedel stattgefunden hätten. Hierbei sei Rudolf Heß als integre Person mit Vorbildfunktion dargestellt worden. Die Glorifizierung beschränke sich damit nicht auf Teilaspekte seiner Person oder seines Handelns.

Dass die Glorifizierung der Person Rudolf Heß als Billigung des nationalsozialistischen Regimes in allen seinen Erscheinungsformen und damit auch als Gutheißen der von diesem Regime ausgeübten Gewalt- und Willkürherrschaft wahrgenommen worden wäre, dränge sich bei der gebotenen Würdigung aller einschlägigen Äußerungen in ihrer Gesamtheit auf. Es komme dafür nicht darauf an, ob die Menschenrechtsverletzungen ausdrücklich gebilligt worden wären. Nach § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch reiche eine zwar verdeckte, aber gleichwohl für einen mit den Gesamtumständen vertrauten Beobachter klar erkennbare, einschränkungslose Billigung des nationalsozialistischen Regimes aus.

Zudem wäre mit der Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft eine Verletzung der Würde der Opfer dieser Herrschaft verbunden gewesen. In der Billigung der verbrecherischen Untaten des Regimes, insbesondere der menschenverachtenden Verfolgung und Ermordung von Millionen Juden aus rassischen Gründen, liege zugleich ein Angriff gegen die Menschenwürde sowohl der getöteten als auch der überlebenden Opfer. Nach Ansicht der Richter wäre bei der Durchführung der Versammlung auch eine Störung des öffentlichen Friedens eingetreten, weil sie voraussichtlich weit über Wunsiedel hinaus Beachtung gefunden und insbesondere bei den überlebenden Opfern und bei den Nachkommen der getöteten Opfer die verständliche Furcht vor künftigen Angriffen auf ihre Menschenwürde und vor der gefährlichen Ausbreitung des zugrunde liegenden Gedankenguts ausgelöst hätte.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht