Nichtverschreibungspflichtige Medikamente sind von der Beihilfe grundsätzlich ausgeschlossen

01.01.2012

Nichtverschreibungspflichtige Medikamente sind von der Beihilfe grundsätzlich ausgeschlossen

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 26.06.2008 (Az.: 2 C 2.07) entschieden, dass Beamte des Bundes für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel derzeit grundsätzlich auch dann keine Beihilfe erhalten können, wenn die Medikamente ärztlich verordnet sind.

In Einzelfällen müssen besondere Härten allerdings auf Antrag gemildert werden. Den Beihilferichtlinien des Bundes fehlt die gesetzliche Grundlage. Sie könne jedoch bis zum Ende dieser Legislaturperiode noch angewendet werden. In dieser Übergangszeit können einzelne Beihilfevorschriften aber auch aus anderen Gründen verfassungswidrig sein und daher schon jetzt nicht mehr weiter anwendbar sein. Beim derzeit geregelten grundsätzlichen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ist dies der Fall. Der Dienstherr hat keine Vorkehrungen getroffen, die den Beamten nach dem verfassungsrechtlichen Fürsorgegrundsatz vor besonderen finanziellen Belastungen in Krankheits- und Pflegefällen bewahren.

Damit hat der Normgeber die Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Beihilfe wirkungsgleich übertragen wollen, dabei aber kein Gegenstück zu einer dort vorhandenen Härteregelung geschaffen. Im Einzelfall kann sich daraus eine unzulässige Benachteiligung der Beamten ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht hält den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente trotz dieses Defizits übergangsweise für weiter anwendbar, dies allerdings unter der Maßgabe, dass der Dienstherr den Bundesbeamten in besonderen Härtefällen auf Antrag einen individuellen Ausgleich gewährt. Dabei wurde auf eine Regelung im Beihilferecht zurückgegriffen, die dazu führt, dass bei Ausgaben für medizinisch notwendige Therapien, die 2% des Jahreseinkommens überschreiten, die darüber hinausgehenden Kosten erstattet werden können.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht