Verfassungsbeschwerde gegen Heraufsetzung der Altersgrenze im Polizeidienst nicht zur Entscheidung angenommen

01.01.2012

Verfassungsbeschwerde gegen Heraufsetzung der Altersgrenze im Polizeidienst nicht zur Entscheidung angenommen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 23.05.2008 (Az.: 2 BvR 1081/07) die Verfassungsbeschwerde eines rheinland-pfälzischen Polizeibeamten gegen die Heraufsetzung seiner Altersgrenze nicht zur Entscheidung angenommen.

In Rheinland-Pfalz traten Polizeibeamte früher mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Das Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz sieht sei dem 01.01.2004 eine Altersgrenze von 60 Jahren nur noch für Polizeibeamte vor, die mindestens 25 Jahre in bestimmten Sonderfunktion eingesetzt waren. Die Altersgrenze für alle anderen Polizeibeamten wurde je nach Laufbahngruppe und gestaffelt nach Geburtsjahrgang heraufgesetzt. Die allgemeine Altersgrenze für Beamte bildet das vollendete 65. Lebensjahr.

Der 1945 geborene Beschwerdeführer war zuletzt Kriminalhauptkommissar im gehobenen Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendete er sich gegen die Festsetzung seiner Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand auf das 62. Lebensjahr. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Im Wesentlichen liegen dem Nichtannahmebeschluss folgende Erwägungen zu Grunde. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherren als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums ist bei der Festsetzung der unterschiedlichen Altersgrenzen nicht zu sehen. Für einzelne Beamtengruppen kann der Gesetzgeber besondere Altersgrenzen festsetzen. Hier hat er einen weiten Gestaltungsspielraum und kann auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen Beamtengruppe noch als gegeben ansieht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Heraufsetzung der Altersgrenze für Polizeibeamte, welche die allgemeine Altersgrenze für Beamte nicht übersteigt, sondern für alle Polizeibeamte bis auf die Beamten im höheren Dienst weiterhin darunter liegt, auf einer Fehleinschätzung beruht, die mit der Fürsorgepflicht nicht vereinbar wäre.

Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Gleichbehandlung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bei der Neubewertung der Altersgrenze hat sich der Gesetzgeber maßgeblich von Erwägungen zu den Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Beamten und den besonderen Belastungen seines Dienstes leiten lassen, die seit jeher bei der Bestimmung der Altersgrenze eine Rolle gespielt haben. Sie sind sachgerecht und geben zu verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlass.

Auch wenn die Neuregelung das Ziel einer Haushaltskonsolidierung verfolgt, verbietet dies nicht eine systemgerechte Neubestimmung der Altersgrenzen. Die niedrige Altersgrenze für beamte, die mindestens 25 Jahre lang besondere Funktionen wahrgenommen haben, stellt dabei eine zulässige Differenzierung dar. Dadurch werde der besonderen Belastung von Polizeibeamten in Sonderfunktionen wie dem Wechselschichtdienst Rechnung getragen. Es wird vermutet, dass bei den Beamten, die über einen längeren Zeitraum besonderen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt sind, ein früherer Verlust der Leistungsfähigkeit eintritt. Die Rufbereitschaft, die der Beschwerdeführer lange Zeit ausgeübt hat, ist dagegen nach der zulässigen Einschätzung des Gesetzgebers nicht mit denselben Belastungen verbunden. Auch die Staffelung der Altersgrenze nach Geburtsjahrgängen erweist sich als verfassungsrechtlich zulässige Differenzierung. Damit hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen, die den Interessen der Beamten am Fortbestand der bisherigen Rechtslage umso größeres Gewicht einräumt, je näher sie bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits dem Ruhestandsalter waren.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht