Parzellierung von zu verkaufenden Grundstücken ist noch keine Umgehung der Ausschreibungspflicht

01.01.2012

Parzellierung von zu verkaufenden Grundstücken ist noch keine Umgehung der Ausschreibungspflicht

Die Vergabekammer Düsseldorf hat mit Beschluss vom 10.04.2008 (Az.: VK-5/2008-B) entschieden, dass bei einer geplanten Veräußerung von Grundstücken durch einen öffentlichen Auftraggeber eine Umgehung der Ausschreibungspflicht nicht allein in einer vorgenommenen Parzellierung gesehen werden kann, wenn eine Parzellierung und Bauplanung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen.

Eine Kommune wollte in dem konkreten Fall zwei städtische Grundstücke veräußern. Die Grundstücke lagen innerhalb eines geplanten Wohngebiets durch eine Straße getrennt einander gegenüber. Der Kaufvertrag sah die Pflicht des Käufers vor, die Grundstücke mit Wohngebäuden zu bebauen. Nur bei gemeinsamer Betrachtung wurde der zur Anwendung des Vergaberechts maßgebliche Schwellenwert der beiden Grundstücke deutlich überschritten. Verschiedene Interessenten gaben Offerten für eines bzw. beide Grundstücke ab. Der Stadtrat fasste nach Bewertung der Angebote aus städtebaulichen Gründen den Beschluss, beide Grundstücke an einen Bewerber zu veräußern. Gegen diese Entscheidung leitete ein unterlegener Konkurrent ein Nachprüfungsverfahren ein und verwiese darauf, dass keine europaweite Ausschreibung stattgefunden habe.

Die Rechtsauffassung der Kommune wurde von der Vergabekammer bestätigt. Allein der Umstand, dass Bewerber von sich aus Interesse am Erwerb beider Grundstücke habe, mache aus der Parzellierung, die der geordneten städtebaulichen Entwicklung entspreche, keine Scheinaufteilung. In der Bebauung beider Grundstücke könne auch kein einheitliches Bauwerk und damit ein einheitlicher Bauauftrag gesehen werden. Nach der Bebauungsplanung könne jedes der beiden Gebäude technisch eigenständig errichtet werden und bilde wirtschaftlich eine eigenständige, nutzbare Einheit. Allein der Wunsch nach einer aufeinander abgestimmten Gestaltung beider Gebäude als funktionale Verklammerung könne nicht zu einem Bauwerk im vergaberechtlichen Sinne und damit zur Ausschreibungspflicht führen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht