01.01.2012
Änderungen im Leistungsverzeichnis bis zum Eröffnungstermin möglich
Mit Beschluss vom 21.04.2008 (Az.: 1/SVK/021-008) hat die Vergabekammer Sachsen entschieden, dass bis zum Eröffnungstermin der Auftraggeber die Möglichkeit hat, Fehler im Leistungsverzeichnis zu korrigieren. Er kann Teile des Leistungsverzeichnisses zurückziehen oder Änderungen hieran vornehmen, sofern dies die Grundlage des Wettbewerbs und der Preisbildung nicht grundlegend verändert und den Entschluss der Unternehmen zur Beteiligung oder Nichtbeteiligung am Wettbewerb nicht berührt.
Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb im konkreten Fall die Vergabe von Straßenbauarbeiten europaweit aus. Er teile mit einem Rundschreiben an die Unternehmen, die die Verdingungsunterlagen angefordert hatten, mit, dass die Mengenangaben im Leistungsverzeichnis bei zwei Positionen falsch seien und legte Austauschseiten mit den korrigierten Mengen bei. Außerdem wies er die Bieter darauf hin, die entsprechenden Änderungen in einer EDV-Datei vorzunehmen. Ein Bieter sollte im weiteren Vergabeverfahren wegen Änderungen an den Verdingungsunterlagen ausgeschlossen werden, da die nachträglich korrigierte Mengeneinheit "160 m" im selbst gefertigten Leistungsverzeichnis des Bieters nicht berücksichtigt worden sei.
Dieser Bieter strengte ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer an. Nach Ansicht des Bieters sei der Ausschluss rechtswidrig, da der Auftraggeber selbst die Ursache für die den Ausschluss begründenden Umstände geschaffen habe. Denn die ursprünglichen Verdingungsunterlagen seien fehlerhaft gewesen und erst mit Nachschreiben korrigiert worden. Dieser Argumentation folgte die Vergabekammer nicht. Die Korrektur der Mengenangaben in der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber sei nicht zu beanstanden. Die Vergabeunterlagen müssten zwar nach Bekanntmachung generell unverändert bleiben. Im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Vergabestelle, allein die Leistung angeboten zu erhalten, die sie benötigt, seien von diesem Grundsatz jedoch unter den genannten Bedingungen Ausnahmen zuzulassen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht