Energetische Anforderungen an Neubauten steigen

01.01.2012

Energetische Anforderungen an Neubauten steigen

Ab 01.01.2009 führt das integrierte Energie- und Klimaprogramm (IKEP) der Bundesregierung zu erheblich gestiegenen energetischen Anforderungen an Neubauten. Bei Bauantrag und Ausführung sowie in den zivilrechtlichen Verträgen müssen Bauunternehmen und Bauträger dies berücksichtigen.

Für die zivilen Bauverträge gelten, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen, als Leistungssoll die anerkannten Regeln der Technik als vertragliche Mindeststandards. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Bauleistungen zum Zeitpunkt der Abnahme den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Negative Abweichungen von diesen Leistungsstandards sind nur durch ausdrückliche Vereinbarung wirksam. Für den Unternehmer haben nur Änderungen technischer Regeln nach der Abnahme, insbesondere also während der Gewährleistungsfrist, keine nachteiligen Folgen. Damit trägt aus zivilrechtlicher Sicht der Unternehmer bzw. der Bauträger das Risiko einer Änderung technischer oder rechtlicher Anforderungen zwischen Vertragsabschluss und Abnahme. Dies gilt auch für die energetischen Anforderungen an Gebäude.

Grundsätzlich gilt damit, dass wenn während der Beauftragung und Durchführung der Arbeiten eine neue Wärmeschutzverordnung verabschiedet wird, die bei der Abnahme des Werk in Kraft getreten ist, der Bauunternehmer die Anwendung dieser neuen Verordnung mit den strengeren Anforderungen schuldet. Die frühere Fassung der Wärmeschutzverordnung kann nur dann ausnahmsweise das Leistungssoll bestimmen, wenn erstens der Bauantrag vor dem öffentlich-rechtlich maßgeblichen Stichtag eingereicht worden ist und zweitens der Auftraggeber von der neuen Wärmeschutzverordnung ausdrücklich in Kenntnis gesetzt worden ist und von deren Anwendung im Bauvertrag abgesehen worden ist.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht