Jagdhütten im Außenbereich sind unzulässig wenn andere Unterbringungsmöglichkeiten bestehen

01.01.2012

Jagdhütten im Außenbereich sind unzulässig wenn andere Unterbringungsmöglichkeiten bestehen

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist eine Jagdhütte im Außenbereich nicht zulässig, wenn sich in der Nähe Ortschaften, Bauernhöfe oder ähnliche Unterbringungsmöglichkeiten befinden. Dies entscheide das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 19.03.2008 (Az.: 1 LA 84/07). Weiter stellte das Gericht fest, dass für die Unzumutbarkeit der Nutzung solcher Unterbringungsmöglichkeiten in der konkreten Örtlichkeit der Bauherr darlegungs- und beweisbelastet ist.

Für die Errichtung einer Jagdhütte im Außenbereich begehrte ein Jagdpächter erfolglos die Erteilung einer Baugenehmigung. Sein Anliegen begründete er damit, dass er 85 km vom Jagdrevier entfernt wohne und es ihm in dessen Umgebung nicht möglich sei, auf anderweitige Übernachtungsmöglichkeiten auszuweichen. Vor dem Verwaltungsgericht blieb die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage bereits ohne Erfolg. Auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies die Klage nun ab.

Grundsätzlich können Jagdhütten zwar zu den nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Vorhaben gehören. Dies sei jedoch nur in engen Grenzen möglich. Zumindest wenn der Jäger im Jagdrevier wohnt oder dieses in angemessen kurzer Zeit erreichen kann, ist eine entsprechende Jagdhütte nicht als privilegiert in diesem Sinne anzusehen. Gleiches gilt, wenn der Jäger sich in der Nähe des Reviers Ortschaften, Bauernhöfe oder ähnliche Übernachtungsmöglichkeiten bieten.

Durch diese Entscheidung widerspricht das Oberverwaltungsgericht Lüneburg älteren Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Greifswald. Diese hatten entschieden, dass die Errichtung einer Jagdhütte unter anderem dann zulässig sein soll, wenn der Jäger weit von seinem Revier entfernt wohnt. Zum einen wurde argumentiert, die Anfahrt mit dem Auto verscheuche das Wild und erschwere die Jagd. Zum andere seinen Bauernhöfe zum meist nicht auf die besonderen Ansprüche der Jäger eingestellt.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg folgte dieser Begründung deshalb nicht, weil sonst jedem Jäger das Recht auf eine Jagdhütte zustehen würde. Zwar wurden den Jägern von den Richtern ebenfalls besondere Ansprüche hinsichtlich der Unterbringung zugestanden, im Ergebnis wurde aber auf ein entsprechendes Angebot an Übernachtungsmöglichkeiten, das bereits die wirtschaftliche Bedeutung der Jagd erwarten lässt, hingewiesen. Der Jäger hat jedoch zumindest substantiiert darzulegen, dass es an einem derartigen Angebot fehle. Was dem Jäger im vorliegenden Fall nicht gelungen sei.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht