Dienstunfallschutz greift nur im vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereich

01.01.2012

Dienstunfallschutz greift nur im vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereich

Mit Urteil vom 31.01.2008 (Az.: 2 C 23.06) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass jedenfalls in den Fällen, in denen ein Beamter die Wahl hat, ob er die dienstliche Tätigkeit in einem von Dienstherren hierfür vorgehaltenen Dienstzimmer oder andernorts ausüben will, der Dienstunfallschutz nur dann in Betracht kommt, wenn der Unfall umgebungsunabhängig seine wesentliche Ursache in einer dienstlichen Verrichtung hat. Ob die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört, ist hierbei maßgeblich.

In ihrem häuslichen Arbeitszimmer hatte eine verbeamtete Schulleiterin einen Unfall. Ihr stand zwar ein Arbeitszimmer im Schulgebäude zur Verfügung, sie zog es jedoch vor, unter anderem eine Schulleiterbesprechung zu Hause vorzubereiten. Beheizt wurde das Arbeitszimmer ausschließlich mit einem Kohleofen. Als die Schulleiterin mit zwei gefüllten Kohleeimern das Arbeitszimmer betrat, stolperte sie über die Schwelle und stürzte mit dem Kopf gegen die geöffnete Zimmertür. Die Schulleiterin blieb infolge des Unfalls querschnittsgelähmt. Jedoch weigerte sich der Dienstherr den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen und Unfallfürsorge zu gewähren. Die Klage auf Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall blieb, wie auch in den Vorinstanzen, vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Schulleiterin keinen Anspruch auf Unfallfürsorge geltend machen kann.

Der Unfall geschah nicht, wie nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtenVG vorausgesetzt, in Ausübung des Dienste, so die Richter. Erforderlich hierfür wäre ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes, wobei dieser nach ständiger Rechtsprechung eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen muss. Nur wenn der Beamte einen Unfall am Dienstort erleidet, das heißt innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs, steht er unter dem besonderen Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. In der Regel sind danach Risiken, die sich am Dienstort während der Dienstzeit ereignen, dem Dienstherrn zuzurechnen.

Das Gericht räumte aufgrund des besonderen Umstands, dass sich die Dienstausübung der Schulleiterin als Lehrerin nicht auf ihre Tätigkeiten im Schulgebäude beschränkt, zwar eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Ortes ein, an dem sie ihre Dienstaufgaben verrichtet. Jedoch wurde auch klar gestellt, dass Beamte, die die Wahl haben, ob sie ihre dienstlichen Tätigkeiten in einem vom Dienstherren hierfür vorgesehenen Dienstzimmer oder etwa im häuslichen Arbeitszimmer ausüben, grundsätzlich nicht den unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich frei erweitern können. Der Beamte verlässt grundsätzlich den geschützten Bereich, sobald er seinen Dienst außerhalb des Dienstgebäudes ausübt. Hierbei ist maßgeblich, ob die den Unfall auslösende konkrete Tätigkeit bei objektiver Betrachtung typischerweise zu den Dienstaufgaben des Beamten gehört.

Vor diesem Hintergrund kommt das Gericht bezogen auf den Unfall der Schulleiterin zu dem Ergebnis, dass diese die dienstlichen Aufgaben auch in ihrem Dienstzimmer hätte ausführen können und insofern nur unter dem eingeschränkten Schutz der Unfallfürsorge stand. Da sich der Unfall zudem beim Tragen der befüllten Kohleeimer in das häusliche Arbeitszimmer ereignet hat und dies lediglich der Vorbereitung einer dienstlichen Aufgabe diente, kommt ein Schutz durch die beamtenrechtliche Unfallfürsorge nicht in Betracht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht