Die Festsetzung einer "offenen Bauweise" entfaltet nachbarschützenden Charakter

01.01.2012

Die Festsetzung einer

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 17.04.2008 (Az.: 5 K 1890/06) entschieden, dass die einseitige Errichtung einer Doppelhaushälfte ohne Einverständnis des angrenzenden Nachbarn gegen die bauplanerische Festsetzung "offene Bauweise" verstößt, der insoweit nachbarschützender Charakter zukommt. Bei einem Doppelhaus wird ein wechselseitiger Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorausgesetzt. Die benachbarten Grundeigentümer werden dadurch bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs gebunden.

Im zu entscheidenden Fall ging es um den geplanten Neubau eines Mehrfamilienhauses, das grenzständig zum Nachbargrundstück errichtet werden sollte. Die beiden betroffenen Grundstücke lagen im Geltungsbereich eines B-Planes, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet inDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 17.04.2008 (Az.: 5 K 1890/06) entschieden, dass die einseitige Errichtung einer Doppelhaushälfte ohne Einverständnis des angrenzenden Nachbarn gegen die bauplanerische Festsetzung "offene Bauweise" verstößt, der insoweit nachbarschützender Charakter zukommt. Bei einem Doppelhaus wird ein wechselseitiger Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorausgesetzt. Die benachbarten Grundeigentümer werden dadurch bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs gebunden.

Im zu entscheidenden Fall ging es um den geplanten Neubau eines Mehrfamilienhauses, das grenzständig zum Nachbargrundstück errichtet werden sollte. Die beiden betroffenen Grundstücke lagen im Geltungsbereich eines B-Planes, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet in offener Bauweise festsetzte. Der B-Plan setzte weiterhin eine vordere Baulinie und zwei hintere Baugrenzen fest, die 12 bzw. 14 m auseinander lagen. Die seitliche Baugrenze auf dem Grundstück des Bauvorhabenträgers hatte von der Nachbargrenze zum westlich angrenzenden Grundstück einen Abstand von rund 10 m. Zwischen der vorderen Baulinie und der hinteren Baugrenze sollte der Neubau des Mehrfamilienhauses errichtet werden und teilweise an die grenzständige Außenwand des Wohngebäudes des Nachbarn angebaut werden. Der Neubau sollte außerdem an ein bis zum Jahre 2007 noch vorhandenes Hintergebäude anschließen. Die Gebäude hatten eine völlig unterschiedliche Erscheinungsform. Die zuständige Behörde erteilte die Baugenehmigung für das Vorhaben. Die Nachbarn legten hiergegen erfolglos Widerspruch ein. Die daraufhin folgende Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte hingegen Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts verletzt das genehmigte Bauvorhaben die Kläger in ihren Nachbarrechten, weil es gegen die insoweit nachbarschützende Vorschrift des § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO verstößt. Das geplante Wohngebäude stellt nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen keine Doppelhaushälfte nach § 22 Abs. 2 BauNVO dar. Daher verstößt dessen grenzständige Errichtung zum Grundstück der klagenden Nachbarn gegen die planerische Festsetzung der offenen Bauweise von Wohngebäuden. Auch wenn das geplante Gebäude und das benachbarte Wohngebäude auf 4 m auseinander gebaut werden sollen, haben die Häuser aufgrund ihrer völlig unterschiedlichen äußeren Erscheinungsform offensichtlich den Charakter zweie eigenständiger Gebäude. Auch bei Berücksichtigung des zunächst noch vorhandenen Hintergebäudes auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn gilt das gleiche. Auch dieses Hintergebäude bildet mit dem geplanten Wohngebäude kein Doppelhaus. Die klagenden Nachbarn wollen und werden an das geplante Gebäude zukünftig auch keine entsprechende Doppelhaushälfte nach vorherigem Abbruch ihres bestehenden Wohngebäudes anbauen.

Der Festsetzung "offene Bauweise" kommt, soweit es um die Errichtung eines Doppelhauses geht, nachbarschützender Charakter zu. Das nachbarliche Austauschverhältnis mit dem wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze bei einem Doppelhaus kommt für das Gericht auch dann zum Tragen, wenn ein Nachbar einseitig ein Wohngebäude grenzständig zum anderen Nachbarn errichtet, was planungsrechtlich bei einer festgesetzten offenen Bauweise nur als Doppelhaushälfte zulässig wäre. Der Festsetzung kommt auch insoweit nachbarschützende Wirkung zu, wenn ein Grundstückseigentümer eine Grenzbebauung vornimmt. Die Nachbarn hätten nach der Errichtung des Gebäudes nur noch die Möglichkeit, bei beabsichtigten baulichen Veränderungen auf ihrem Grundstück, planungsrechtlich im Hinblick auf die festgesetzte offene Bauweise eine entsprechende Doppelhaushälfte anzubauen.
offener Bauweise festsetzte. Der B-Plan setzte weiterhin eine vordere Baulinie und zwei hintere Baugrenzen fest, die 12 bzw. 14 m auseinander lagen. Die seitliche Baugrenze auf dem Grundstück des Bauvorhabenträgers hatte von der Nachbargrenze zum westlich angrenzenden Grundstück einen Abstand von rund 10 m. Zwischen der vorderen Baulinie und der hinteren Baugrenze sollte der Neubau des Mehrfamilienhauses errichtet werden und teilweise an die grenzständige Außenwand des Wohngebäudes des Nachbarn angebaut werden. Der Neubau sollte außerdem an ein bis zum Jahre 2007 noch vorhandenes Hintergebäude anschließen. Die Gebäude hatten eine völlig unterschiedliche Erscheinungsform. Die zuständige Behörde erteilte die Baugenehmigung für das Vorhaben. Die Nachbarn legten hiergegen erfolglos Widerspruch ein. Die daraufhin folgende Klage vor dem Verwaltungsgericht hatte hingegen Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts verletzt das genehmigte Bauvorhaben die Kläger in ihren Nachbarrechten, weil es gegen die insoweit nachbarschützende Vorschrift des § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO verstößt. Das geplante Wohngebäude stellt nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen keine Doppelhaushälfte nach § 22 Abs. 2 BauNVO dar. Daher verstößt dessen grenzständige Errichtung zum Grundstück der klagenden Nachbarn gegen die planerische Festssetzung der offenen Bauweise von Wohngebäuden. Auch wenn das geplante Gebäude und das benachbarte Wohngebäude auf 4 m auseinander gebaut werden sollen, haben die Häuser aufgrund ihrer völlig unterschiedlichen äußeren Erscheinungsform offensichtlich den Charakter zweie eigenständiger Gebäude. Auch bei Berücksichtigung des zunächst noch vorhandenen Hintergebäudes auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn gilt das gleiche. Auch dieses Hintergebäude bildet mit dem geplanten Wohngebäude kein Doppelhaus. Die klagenden Nachbarn wollen und werden an das geplante Gebäude zukünftig auch keine entsprechende Doppelhaushälfte nach vorherigem Abbruch ihres bestehenden Wohngebäudes anbauen.

Der Festsetzung "offene Bauweise" kommt, soweit es um die Errichtung eines Doppelhauses geht, nachbarschützender Charakter zu. Das nachbarliche Austauschverhältnis mit dem wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze bei einem Doppelhaus kommt für das Gericht auch dann zum Tragen, wenn ein Nachbar einseitig ein Wohngebäude grenzständig zum anderen Nachbarn errichtet, was planungsrechtlich bei einer festgesetzten offenen Bauweise nur als Doppelhaushälfte zulässig wäre. Der Festsetzung kommt auch insoweit nachbarschützende Wirkung zu, wenn ein Grundstückseigentümer eine Grenzbebauung vornimmt. Die Nachbarn hätten nach der Errichtung des Gebäudes nur noch die Möglichkeit, bei beabsichtigten baulichen Veränderungen auf ihrem Grundstück, planungsrechtlich im Hinblick auf die festgesetzte offene Bauweise eine entsprechende Doppelhaushälfte anzubauen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht