Postbeamtenkrankenkasse darf eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Mitversicherung ausschließen

01.01.2012

Postbeamtenkrankenkasse darf eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Mitversicherung ausschließen

Mit Urteil vom 28.04.2008 (Az.: 12 K 2264/07) hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass nach der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse der eingetragene Lebenspartner eines Postbeamten nicht wie ein verheirateter Beamter mitversichert werden darf. Dies verstöß nach Ansicht des Gerichts weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der maßgeblichen Satzungsvorschrift der Postbeamtenkrankenkasse könne der gleichgeschlechtliche Lebenspartner des Beamten nicht wie ein "Ehegatte" behandelt werden, so das Gericht. Denn der Begriff "Ehegatte" ziele auf den Familienstand "verheiratet". In der Entscheidung heißt es weiter, dass die gesetzlich begründete Lebenspartnerschaft die Voraussetzungen der bürgerlichen Ehe nicht erfülle, da hierzu die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner gehöre.

Ein Verstoß der Satzungsregelung gegen den Gleichheitsgrundsatz ist nicht ersichtlich, obwohl der Gesetzgeber für den Bereich der allgemeinen Krankenversicherung der Lebenspartner eines Mitglieds bereits in die Familienversicherung einbezogen habe. Die Postbeamtenkrankenkasse könne von den Vorschriften des Bundes abweichen. Die unterschiedliche Behandlung von verheirateten und in einer Lebenspartnerschaft lebenden Mitgliedern der Postbeamtenkrankenkasse knüpfe im Übrigen nicht an die persönliche Eigenschaft der Heterosexualität, sondern an den Familienstand "verheiratet" an. Das Gericht vertritt hier die Ansicht, dass die Postbeamtenkrankenkasse die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften privilegieren dürfe, weil nach Art. 6 des Grundgesetzes Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz des Staates stünden.

Dem Gericht zufolge verstößt die Nichtberücksichtigung auch nicht gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelte Benachteiligungsverbot. Zwar dürfe danach niemand wegen seiner sexuellen Identität benachteiligt werden. Jedoch knüpfe die Satzungsvorschrift der Postbeamtenkrankenkasse nicht an die sexuelle Identität, sondern an den Familienstand an. Zudem sei eine vollständige oder allgemeine Gleichstellung der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft weder erfolgt noch vom Bundesgesetzgeber beabsichtigt gewesen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht