Diskothekenähnlicher Betrieb in einer Gaststätte ist unzulässig

01.01.2012

Diskothekenähnlicher Betrieb in einer Gaststätte ist unzulässig

Mit Beschluss vom 16.05.2008 (Az.: 4 K 1929/08) hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Eilantrag der Betreiberin einer Gaststätte in Stuttgart gegen sofort vollziehbare Auflagen zum Jugend- und Gesundheitsschutz sowie gegen die Untersagung ihres Diskothekenbetriebes in den Räumen ihrer Gaststätte abgelehnt. In der Gaststätte darf damit keine Diskothek betrieben werden und es dürfen keine sogenannten "Flatrate-Partys" ausgerichtet werden. Des Weiteren darf die Gaststätte für solche Angebote auch nicht mehr werben.

Insbesondere habe die Stadt die jeweiligen Durchschnittspreise für verschiedene Gruppen von alkoholhaltigen Getränken umfangreich ermittelt und der Betreiberin zu Recht untersagt, die jeweiligen Getränkearten unterhalb eines Preises anzubieten, der den Durchschnittspreis unterschreite. Die Freiheit der Preisgestaltung werde mit diesen Maßnahmen zwar tangiert. Dies sei aber zum Schutz der Gäste vor Gesundheitsgefahren im Hinblick auf übermäßigen Konsum von Alkohol und zum Schutz der Anwohner vor Beeinträchtigungen auf der Grundlage des Gaststättengesetzes erforderlich. Bei Kontrollen seien eine Vielzahl zum Teil erheblich betrunkener, zum Teil auch jugendlicher Personen angetroffen worden.

Nachdem die aus Gründen des Jugendschutzes erforderlichen Kontrollen bislang zum Teil nur unvollständig erfolgt seien, sei die weitere Auflage, Alterskontrollen durchzuführen, ebenfalls nicht zu beanstanden. An der Durchsetzung der genannten Maßnahme bestehe im Hinblick auf den Gesundheits- und Jugendschutz ein besonderes Vollzugsinteresse. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens könne eine vorläufige Fortführung einer Betriebskonzeption, die geeignet sei, Alkoholexzessen ? und zwar nicht nur bei Jugendlichen ? Vorschub zu leisten, nicht hingenommen werden.

Des Weiteren sei auch die sofort vollziehbare Untersagung des Betriebes in der gegenwärtigen Form einer Diskothek rechtmäßig. Der Diskothekenbetrieb könne untersagt werden, da die im Juni 2001 als Schankwirtschaft genehmigte Gaststätte in der nicht genehmigten Betriebsart einer Diskothek betrieben werde. Die Gaststätte werde durch die überwiegend jüngeren Gäste hauptsächlich wegen der regelmäßigen Musikdarbietung aufgesucht. Ob eine Tanzfläche vorhanden sei, ist dabei unbeachtlich. Vielmehr ist auf den Umstand abzustellen, dass jedenfalls bis in die jüngste Zeit hinein in der Gaststätte tatsächlich getanzt worden sei. Die anderen diskothekentypischen Merkmal, beispielsweise die erhebliche Geräuschentwicklung, leistungsfähige Musikanlagen und ? zumindest gelegentliche- Präsentation durch einen DJ, seien ebenfalls gegeben.

Das Ermessen für eine Betriebsuntersagung wurde durch die Stadt Stuttgart auch ordnungsgemäß ausgeübt. Der Betrieb der Gaststätte in der bisherigen Form habe zu anhaltenden und massiven Beschwerden zahlreicher Anwohner geführt. Die Entscheidung werde auch nicht dadurch fehlerhaft, dass sich die Beschwerden der Anwohner in der letzten Zeit nicht mehr schwerpunktmäßig gegen die Musik gewendet hätten, sondern vielmehr gegen Ruhestörungen durch zu- und abwandernde Besucher der Gaststätte sowie gegen erhebliche Verschmutzungen des Eingangsbereichs. Hier bestehe ein kaum trennbarer Zusammenhang zwischen lauter Musikbeschallung, dem nach dem Betriebskonzept intendierten erheblichen Alkoholkonsum und den daraus resultierenden Folgen für die Anlieger, was Lärm und Verschmutzung betreffe. Dem Betrieb seien auch derartige Störungen zurechenbar und wegen des Schutzes der Umgebung nicht hinnehmbar.