Eine Dienstleistungskonzession ist kein Auftrag, der dem Vergaberecht unterfällt

01.01.2012

Eine Dienstleistungskonzession ist kein Auftrag, der dem Vergaberecht unterfällt

Mit Beschluss vom 30.05.2008 (Az.: Verg W 5/08) hat dass Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, dass eine Dienstleistungskonzession kein Auftrag ist, der dem Vergaberecht unterfällt. Dies wurde im Zusammenhang mit dem Betrieb der Renn- und Teststrecke Lausitzring klargestellt. Nach Ansicht der Richter könne eine solche Vergabe nicht im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren überprüft werden. Unter anderem wurde darauf abgestellt, dass der Betreiber der Renn- und Teststrecke für die von ihm geschuldete Dienstleistung kein Entgelt erhalte, sondern umgekehrt für die Nutzungsrechte ein jährliches Entgelt zahlen müsse und auf eigenes wirtschaftliches Risiko handele.

Im Jahr 2007 schrieb der Förderverein Lausitzring e.V. den Abschluss von Verträgen zum Betrieb der Renn- und der Teststrecke des "Euro Speedway Lausitz" für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2016 sowie dessen Kauf zum 01.01.2017 aus. Damit sollte der Betrieb des Lausitzringes sichergestellt werden, der Bedingung für den Erhalt von erheblichen Fördermitteln ist. Im Herbst 2007 hob der Förderverein mangels eines zuschlagfähigen Angebots die Ausschreibung auf und trat in Verhandlungen mit vier interessierten Bietern ein, um die Verträge freihändig zu vergeben. Nachdem der Förderverein der Bietergemeinschaft Johann Bunte GmbH & Co. KG/Motorsport Arena Oschersleben GmbH/Automobil-Club Diepholz e.V. am 04.02.2008 mitgeteilt hatte, dass er das Angebot eines anderen Bieters annehmen wolle, wurde von der Bietergemeinschaft ein Vergabenachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer eingeleitet. Mit Beschluss vom 28.03.2008 hatte diese den Nachprüfungsantrag als unzulässig verworfen. Am 11.04.2008 hat die Bietergemeinschaft dagegen sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Brandenburg eingelegt. Dieses hat mit Beschluss vom 24.04.2008 auf einen Eilantrag veranlasst, dass der Förderverein bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde die in Aussicht genommenen Verträge nicht abschließen kann.

Jetzt hat der Vergabesenat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung der Vergabekammer sei zutreffen gewesen. Der Vergabesenat führte zur Begründung aus, dass der Auftrag, den der Förderverein erteilen wollte, kein dem Vergaberecht unterfallender Dienstleistungsauftrag, sondern vielmehr eine Dienstleistungskonzession gewesen sei. Im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren könne eine solche Vergabe nicht überprüft werden. Für die von ihm geschuldete Dienstleistung erhalte der Betreiber der Renn- und Teststrecke kein Entgelt, er müsse vielmehr für die Nutzungsrecht ein jährliches Entgelt zahlen und handelt bei der Erfüllung seiner Betriebsführungspflicht auf eigenes wirtschaftliches Risiko. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Förderverein dem Betreiber zum Ablauf der Betriebsführungspflicht eine Kaufoption auf das Grundstück einräume. Dem Betreiber werde dadurch das wirtschaftliche Risiko für den Betrieb der Rennstrecke bis zum Jahr 2016 nicht abgenommen.