Studenten in Rheinland-Pfalz dürfen nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden

01.01.2012

Studenten in Rheinland-Pfalz dürfen nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden

Mit Urteil vom 22.04.2008 (Az.: 6 A 11354/07.OVG) hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass ein Student, der im Haushalt seiner Eltern seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat, nicht zur Zweitwohnungssteuer für seinen Nebenwohnsitz am Studienort herangezogen werden kann.

Mit Hauptwohnsitz ist der Kläger in der elterlichen Wohnung in Landau und mit Nebenwohnsitz in seinem Studienort Mainz gemeldet. Für die Nebenwohnung forderte die Stadt von ihm die Entrichtung einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340 Euro jährlich. Das Verwaltungsgericht hatte der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Die von der Stadt Mainz eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht nun zurück und bestätigte damit den Eilbeschluss vom 29.01.2007.

Das Gericht kam zu der Auffassung, dass eine Zweitwohnungssteuer nur erhoben werden könne, wenn für eine weitere Wohnung ein besonderer Aufwand betrieben werde, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehe und deshalb eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen vermuten lasse. Im Allgemeinen fehle es bei Studenten, die in der elterlichen Wohnung melderechtlich ihre Hauptwohnung behielten, jedoch an dem danach für die Steuererhebung erforderlichen Wohnen in zwei Wohnungen. Denn über die ihnen von den Eltern überlassenen Räumlichkeiten stehe Studenten in der Regel keine tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht zu, so dass die dort nicht Inhaber einer Erstwohnung im steuerrechtlichen Sinne seien. Folglich könnten sie dann am Studienort auch keine zweite Wohnung innehaben.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht