Bei gewerblicher Hundezucht fällt keine Hundesteuer an

01.01.2012

Bei gewerblicher Hundezucht fällt keine Hundesteuer an

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 15.05.2008 (Az.: 2 K 976/07.TR) entschieden, dass wenn die Hundehaltung ausschließlich gewerblichen Zwecken dient, keine örtliche Hundesteuer erhoben werden darf. Geklagt hatte eine Hundebesitzerin, die mit ihrer Hundezucht beim Finanzamt Daun gemeldet ist und die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sieben Hunde hielt.

Die Richter begründete das Urteil damit, dass als örtliche Aufwandsteuer die Hundesteuer nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen dürfe. Hingegen dürfe nicht ein Aufwand, der dafür erbracht werden, einen Ertrag aus einem Gewerbebetrieb zu erzielen, besteuert werden. Für die Abgrenzung der gewerblichen Hundehaltung von der Haltung aus Liebhaberei sei der erwerbswirtschaftliche Zweck der Haltung maßgeblich. Voraussetzung dafür sei eine auf eigene Rechnung und Verantwortung mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgende, nachhaltige Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht grenze den Gewerbebetrieb von der einkommens- und gewerbesteuerlich unbeachtliche, für die Aufwandssteuer hingegen beachtlichen Liebhaberei ab.

Die Richter sahen im vorliegenden Fall erhebliche objektive Kriterien für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Neben dem Umstand, dass sie die aus drei Würfen jährlich stammenden Welpen verkaufe, sei vor allem von Bedeutung, dass die Hundezucht beim Finanzamt Daun angemeldet sei, wo die positiven und negativen Einkünfte als gewerbliche Einkünfte behandelt würden. Darüber hinaus habe die Klägerin alle für eine gewerbliche Hundeszucht erforderlichen Genehmigungen beantragt habe. Insgesamt sprächen diese Umstände für die Annahme eines Gewerbebetriebes, sodass keine Hundesteuer anfalle.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht