Das Landesnichtraucherschutzgesetz ist auch während der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht geltendes Recht

01.01.2012

Das Landesnichtraucherschutzgesetz ist auch während der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht geltendes Recht

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 15.05.2008 (Az.: 4 K 1930/08) entschieden, dass das Rauchverbot in Gaststätten nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz geltendes Recht und damit einzuhalten ist, auch wenn es beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung gestellt ist.

Am 29.03.2005 erhielt der Betreiber einer Gaststätte die Gaststättenerlaubnis. Bereits in den Jahren 2005 und 2006 kam es zu Beschwerden wegen Lärmbelästigung aufgrund des Betriebes der Gaststätte. Ab Ende Januar 2008 häuften sich die Vorfälle, weswegen das Landratsamt Schwäbisch Hall unter Anordnung des Sofortvollzugs mit Bescheid vom 28.04.2008 die Gaststättenerlaubnis widerrief und die Betriebsführung untersagte.

Den hiergegen gestellten Eilantrag gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis unter anderem wegen Verstößen gegen Vorschriften des Nichtraucherschutzes hat das Verwaltungsgericht Stuttgart am 09.05.2008 abgelehnt. Die erteilte Gaststättenerlaubnis ist nach Ansicht des Gerichts nach den einschlägigen Bestimmungen des Gaststättengesetzes zu widerrufen, weil der Betreiber unzuverlässig ist. Von der Polizei seien seit Ende Januar 2008 zahlreiche Verstöße gegen den Nichtraucherschutz, die Sperrzeit und Nachtruhestörungen durch laute Musik festegestellt worden. Das Rauchverbot sei, entgegen dem Vorbringen des Gaststättenbetreibers, in Gaststätten nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz geltendes Recht und damit einzuhalten, auch wenn das Bundesverfassungsgericht dieses Gesetz derzeit überprüft.

Dass der Gaststättenbetreiber die Verstöße nicht in eigener Person begangen hat, weil er die Betriebsführung vielmehr faktisch einem anderen, den er als "Eventmanager" bezeichnet, überlassen hat, ist hier unbeachtlich. Er habe trotz der zahlreichen polizeilichen Kontrollen geduldet, dass sein "Eventmanager" keineswegs gewillt ist, die für den Gaststättenbetrieb geltenden Vorschriften des Nichtraucherschutzes, der Sperrzeit und der Pflicht zur Unterlassung von Ruhestörungen einzuhalten. Die Betriebsuntersagung sei ebenfalls rechtmäßig. Denn der faktische Betrieb einer Gaststätte durch eine gaststättenrechtlich nicht auf ihre Zuverlässigkeit überprüfte Person müsse verhindert werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht