Fragen bezüglich Auslegung der FFH-Richtline wurden dem EuGH vorgelegt

01.01.2012

Fragen bezüglich Auslegung der FFH-Richtline wurden dem EuGH vorgelegt

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat am 13.05.2008 beschlossen, dem Europäischen Gerichtshof unter anderem die Frage zur Auslegung vorzulegen, ob die FFH-Richtlinie der Bundesregierung die Berücksichtigung anderer als naturschutzfachlicher Gründe erlaubt. Diese Auslegungsfragen sind in einem Verfahren der Stadt Papenburg gegen die Bundesrepublik aufgeworfen worden.

Die Stadt Papenburg erhob a, 20.02.2008 Klage, um der Bundesrepublik die Zustimmung zur Aufnahme des Gebietes Außen- und Unterems in die Liste der FFH-Gebiete untersagen zu lassen. Es wurde gravierende Nachteile für die Stadt als Hafenstadt und Werftstandort befürchtet. Die Bundesrepublik ist hingegen der Meinung, dass solche Interessen bei der Auswahl der FFH-Gebiete keine Rolle spielen dürften. Durch die beabsichtigte Zustimmung werde die Stadt Papenburg nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Des Weiteren könne die Stadt ihr Recht geltend machen, nachdem das Gebiet unter Schutz gestellt sei. Mit Beschluss vom 31.03.2008 hatte das Verwaltungsgericht der Bundesrepublik bis zum Abschluss des Klageverfahrens vorläufig untersagt, ihr Einvernehmen zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht hat den Europäischen Gerichtshof, neben der Frage nach der Berücksichtigung anderer als naturschutzfachlicher Grüne auch die Frage vorgelegt, ob auch Belange von Gemeinden und Gemeindeverbänden insbesondere deren Planung, Planungsabsichten und andere Interessen im Hinblick auf die weitere Entwicklung berücksichtigt werden müssen. Zudem ist die Frage, ob fortlaufende Unterhaltungsmaßnahmen in der Fahrringe, die bereits endgültig genehmigt worden sind, bei ihrer Fortsetzung nach Aufnahme des Gebietes in die FFH-Liste einer Verträglichkeitsprüfung nach europarechtlichen Vorschriften zu unterziehen sind, Gegenstand des Vorlagebeschlusses.