Fünfköpfige Familie hat keinen Anspruch auf "Mini-Tonne"

01.01.2012

Fünfköpfige Familie hat keinen Anspruch auf

Mit Urteil vom 21.04.2008 (Az.: 14 K 1086/07) hat das Verwaltungsgericht Arnsberg den Anspruch einer fünfköpfigen Familie aus Wetter/Ruhr auf Zuteilung eines lediglich 30 Liter fassenden Mülleimers statt der satzungsweise vorgesehenen 60 Liter-Mülltonne verneint. Die Familie hatte sich auf ihr geringes Restmüllaufkommen berufen. Diese Forderung wurde von der Stadt Wetter abgelehnt und wurde in ihrer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Die städtische Satzung wurde durch das Gericht ausdrücklich gebilligt und festgestellt, dass die darin angenommenen Mindestabfallmengen keineswegs willkürlich festgelegt worden seien, sondern auf einer tatsächlichen Beobachtung der durchschnittlichen Abfallmengen in Wetter beruhten.

Durch die Abfallsatzung der Stadt Wetter wird sämtlichen Grundstückseigentümern die Verwendung eines mindestens 60 Liter fassenden Gefäßes vorgeschrieben, das zudem im Regelfall alle zwei Wochen geleert wird. Die Grundstückseigentümer sind allerdings berechtigt, ihre Mülltonne nur für jede zweite Leerung an den Straßenrang zu stellen. Nach Auffassung des Klägers genüge diese Regelung nicht den Forderungen des Abfallrechts, wonach die Gemeinden ihre Abfallsatzungen so zu gestalten hätten, dass über die Gebührenregelungen ausreichende Anreize zur Abfallvermeidung, Abfalltrennung und Abfallverwertung geschaffen würden. Die Kläger verlangten neben kleineren Tonnen, dass die Leerung der Tonne nur alle vier Wochen erfolge.

Zum einen entschied das Gericht nun, dass die in der Satzung der Stadt Wetter angenommenen Mindestabfallmengen auf einer tatsächlichen Beobachtung der durchschnittlichen Abfallmengen in Wetter beruhten und damit die vorgegebene Größe der Restmülltonnen zulässig war. Des Weiteren wurde festgestellt, dass das Volumen eines Restabfallbehälters auch so festgelegt werden müsse, dass kein Anreiz gegeben werde, die Abfallbeseitigungsgebühren zu sparen, indem die Abfälle in die Landschaft gekippt oder über "gelbe Säcke" oder "grüne Tonnen" abgeholt würden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht