Verfassungsbeschwerde wegen Fluglärm ist unzulässig

01.01.2012

Verfassungsbeschwerde wegen Fluglärm ist unzulässig

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat am 05.05.2008 (Az.: VGH B 8/08) entschieden, dass die von einem Anwohner gegen den vom Verkehrslandeplatz Speyer ausgehenden Lärm erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

Der Beschwerdeführer wohnt etwa 5 km vom Flugplatz Speyer entfernt. Bei dem Landesbetrieb Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz (LSV) erstattete er Anzeige wegen gesundheitsgefährdenden Fluglärms. Ein Einschreiten gegen den Flugplatzbetreiber lehnte der LSV ab. Der Beschwerdeführer machte mit der daraufhin erhobenen Verfassungsbeschwerde geltend, durch den Flugbetrieb in seinen Grundrechten auf Wohlergehen, körperliche Unversehrtheit und Unverletzlichkeit der Wohnung sowie des Eigentums verletzt zu sein. Die zuständigen Behörden kämen ihrer Verpflichtung nicht nach, die Einhaltung der gesetzlichen Lärmwerte zu überwachen.

Die Verfassungsbeschwerde wurde nun vom Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz als unzulässig zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer die Weigerung des LSV angreife, wegen des Fluglärms einzuschreiten, rüge er die Anwendung von Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Luftverkehrsgesetzes. Dabei handele es sich um Bundesrecht, dessen Anwendung sei nach dem Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof der Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich entzogen. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren die zur Verfügung stehenden fachgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht ausgeschöpft. Er habe insbesondere die in der Vergangenheit erteilten Betriebsgenehmigungen nicht angefochten und gegen die Ablehnung des LSV, wegen des Fluglärms einzuschreiten, keinen Widerspruch eingelegt und auch keine Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, gegen den Anfang 2008 erlassenen Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flugplatzes Speyer vorzugehen.