Kinderspielturm muss vom Nachbarn geduldet werden

01.01.2012

Kinderspielturm muss vom Nachbarn geduldet werden

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat am 17.04.2008 (Az.: 4 K 25/08.NW) entschieden, dass ein im Garten eines Wohngrundstücks errichteter Kinderspielturm von den Nachbarn geduldet werden muss.

Ein Familienvater hatte im Garten seines Grundstücks, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist, in einem Abstand von 1,50 m zur Grenze einen Spielturm aufgestellt. Dieser besteht aus einem etwa 1,50 m hohen Holzgestell sowie einem darauf aufliegenden Holzhäuschen. Die Grundfläche des Turms beträgt 3,50 qm, die Höhe am First 3,50 m. Ein knapp 3 m langer Holzbalken, mit Schaukel, schließt sich an den Spielturm an, der auf einem fest im Boden verankerten Holzgestänge aufliegt. Daraufhin wandte sich der Nachbar an die Kreisverwaltung und bat um bauaufsichtliches Einschreiten. Nachdem die Behörde dies abgelehnt hatte, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht und machte geltend, dass der Turm unter Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschrift errichtet worden sei. Zudem könne von dem Turm aus auch Einblick in sein Grundstück genommen werden. Der von den spielenden Kindern ausgehende Lärm sei ebenso unzumutbar.

Vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hatte die Klage des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten keinen Erfolg. Es liegt nach Ansicht des Gerichts kein Verstoß gegen die Bestimmungen der rheinland-pfälzischen Landesbauordnungen über Abstandsflächen vor, denn diese sind nur auf Gebäude und Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung anwendbar, somit nicht auf einen Kinderspielturm. Es gebe auch in bebauten Bereichen in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche. Für die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes typischerweise verbundenen Geräuschen gelte dasselbe, denn das Spielen von Kindern sei in Wohngebieten jeder Art üblich und hinzunehmen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht