Bürgermeisterwahl im Jahr 2005 in der Stadt Schotten ist gültig

01.01.2012

Bürgermeisterwahl im Jahr 2005 in der Stadt Schotten ist gültig

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat am 08.05.2008 (Az.: 8 UE 1851/07) in einer ersten Entscheidung zum kommunalrechtlichen Wahlfehlerbegriff die Bürgermeisterwahl in der Stadt Schotten vom 02.10.2005 für gültig erklärt. Damit wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen bestätigt. Geklagt hatte ein Bürger, der im Vorfeld der Wahl Unregelmäßigkeiten gesehen hatte, die nach seiner Ansicht für das Ergebnis relevant waren. Der Amtsvorgänger der neuen Bürgermeisterin habe insbesondere gegen § 50 Nr. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes verstoßen, da er im Wahlkampf für seine Nachfolgerin von der SPD geworben habe und nicht auch für den Gegenkandidaten von der CDU. Er habe damit seine in seiner Funktion als Wahlleiter bestehende Neutralitätspflicht verletzt.

Im Jahr 2005 hatte sich der Amtsvorgänger der neuen Bürgermeisterin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Wahl gestellt. Er habe sich allerdings in mehreren Wahlversammlungen für die damalige Fraktionsvorsitzende der SPD in der Stadtverordnetenversammlung und heutigen Bürgermeisterin eingesetzt. Unter Verwendung seiner Amtsbezeichnung habe er in einem Wahlkampfprospekt für sie geworben und bei zwei privaten Volksfesten, bei denen er als Bürgermeister aufgetreten sei, ihre Grüße überbracht beziehungsweise sie als Bürgermeisterkandidatin vorgestellt. Der Kläger machte im Klageverfahren darüber hinaus geltend, der Amtsvorgänger der Bürgermeisterin habe im Wahlkampf auch bei zwei von der Stadt organisierten Fahrten für "seine Kandidatin" geworben und veranlasst, dass bei einem der erwähnten Feste nur die damalige SPD-Kandidatin und nicht auch der damals anwesende Gegenkandidat von einem Pressefotografen mit ihm zusammen fotografiert worden sei. Das Verhalten des frühren Bürgermeisters verstoße auch gegen die Neutralitätspflicht, da er auch in der Funktion als Wahlleiter tätig gewesen ist.

Dennoch sei die Bürgermeisterwahl aus dem Jahr 2005 in der Stadt Schotten im Vogelsbergkreis gültig. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestätigte damit die jetzige Amtsinhaberin Susanne Schaab-Madeisky, die sich mit 52,9 Prozent der gültigen Wählerstimmen gegen ihren von der CDU vorgeschlagenen Mitbewerber durchgesetzt hatte.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem für Landtagswahlen geltenden Wahlfehlerbegriff in Artikel 78 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vertrat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, nach der Änderung des Wahlfehlerbegriffs in § 50 Nr. 2 Kommunalwahlgesetz könnten nur noch sehr schwer wiegende Wahlfehler, die nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich auf das Wahlergebnis von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnten, zur Ungültigkeit einer Wahl führen. Diese Voraussetzungen lägen in der Argumentation des Klägers, der einen solchen Wahlfehler in der Teilnahme des früheren Bürgermeisters an Wahlkampfveranstaltungen seiner Nachfolgerin und in seiner Meinungsäußerung in deren Wahlkampfprospekt gesehen habe, nicht vor. Der frühere Bürgermeister habe insoweit nur von seinem auch im Wahlkampf bestehenden Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht und sei nicht in amtlicher Eigenschaft aufgetreten. Beamtenrechtlich sei er zur Verwendung seiner Amtsbezeichnung auch im privaten Bereich berechtigt gewesen. Soweit Auftritte des früheren Bürgermeisters bei zwei Volksfesten und den von der Stadt organisierten Fahrten beanstandet worden seien, könnten diese Vorgänge schon wegen ihrer Geringfügigkeit nicht als Wahlfehler angesehen werden. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, in welcher Weise die Vorgänge überhaupt ergebnisrelevant gewesen sein sollten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht