01.01.2012
Verbot gewerbliche Sammlung von Altpapier bleibt bestehen
Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 09.05.2008 (Az.: 3 L 20/08) entschieden, dass die Stadt Görlitz einem gewerblichen Entsorgungsunternehmen die gewerbliche Sammlung von Altpapier und Pappe mittels "Blauer Tonne" durch Verbotsverfügung untersagen durfte. Ob private Haushalte berechtigt seien, ihren Abfall durch Dritte verwerten zu lassen und damit auch gewerbliche Altpapiersammlungen nicht untersagt werden könnte, werde nicht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, sondern nur in einem Hauptsacheverfahren entschieden.
Gegen den Bescheid der Stadt Görlitz hatte eine Recyclingfirma vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Durch den Bescheid wurde der Firma unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt, im Stadtgebiet gewerbliche Sammlungen von Altpapier und Pappe durchzuführen. Als Begründung führte die Behörde an, dass das von ihr als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträgerin bereits eingerichtete und mit Verträgen mit einem anderen Entsorgungsunternehmen abgesicherte System zur Erfassung von Altpapier und Pappe gefährdet werde, wenn von Dritten gewerbliche Sammlungen durchgeführt würden. Letztlich komme der Gewinn, den die Stadt mit ihrem Entsorgungssystem erziele, ihren Bürgern zugute. Hinsichtlich ihrer Müllgebührenpflicht würden diese entlastet. Darüber hinaus sei zu befürchten, dass der gewerbliche Entsorger bei nicht ausreichendem Gewinn seine Tätigkeit wieder einstellen werde. Die Kommune benötige wegen ihrer fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Entsorgungspflichten Planungssicherheit.
Das Entsorgungsunternehmen hatte mehrere obergerichtliche Entscheidungen benannt, die gegen die Auffassung der Behörde sprächen und gewerbliche Sammlungen für zulässig erachteten. Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Dresden nicht. Es sei zwar richtig, dass Entscheidungen verschiedener Gerichte vorlägen, die ein Verbot gewerblicher Sammlungen für unzulässig hielten, das Gericht folge jedoch den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Die Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten seien nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. In Literatur und Rechtsprechung sei des Weiteren umstritten, unter welchen Umständen Abfall auch Dritten überlassen werden könne. Diese Frage könne nicht im gerichtlichen Eilverfahren geklärt werden.
Im Hinblick auf die offene Rechtslage bleibe es zunächst bei der Verbotsverfügung, weil die Folgen, die sich bei einer möglicherweise ha nur vorläufigen Aufhebung des Verbots für die Stadt ergeben würden, gravierend wären. Die Folgen für den Fall, dass die Behörde im Hauptsacheverfahren obsiege, seien im Nachhinein kaum auszugleichen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht