Lichtimmissionen von Straßenlaternen sind hinzunehmen

01.01.2012

Lichtimmissionen von Straßenlaternen sind hinzunehmen

Mit Urteil vom 18.03.2008 (Az.: 16 K 3722/07) hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden, dass für die von Straßenlaternen ausgehenden Lichtimmissionen nicht die für gewerblich verursachte Immissionen geltenden Richtwerte herangezogen werden können. Wegen der zusätzlichen Erfordernisse, denen Straßenlaternen hinsichtlich der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Kriminalitätsvorbeugung genügen müssen, werden deren Grenzwerte bei Anwohnern zwangsläufig überschritten. Wenn die Stadtverwaltung darauf achtet, besondere Belastungen zu vermeiden, spricht es vielmehr für eine Pflicht zur Hinnahme der Immissionen. Hinsichtlich besonderer Belastungen durch ein atypisch geschnittenes Grundstück ist es Aufgabe des Eigentümers, bei der Nutzung dessen Besonderheiten zu berücksichtigen.

Der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das an einen verkehrsberuhigten Weg angrenzt, hatte geklagt. An der Rückseite des Wohnhauses war ein verglaster Wintergarten angebaut, an den sich eine Terrasse anschloss. Auf dem angrenzen Weg errichtete die Gemeinde drei Straßenlaternen, wobei die eine Höhe des Hauseingangs und die beiden anderen jeweils in Abständen von ca. 30 m zueinander aufgestellt wurden. Die Gemeinde brachte, nachdem sich der Grundstückseigentümer wegen der kompletten Ausleuchtung gegen die Aufstellung der Laternen gewandt hatte, an der mittleren Lampe eine schwarze Verblendung in Richtung des Grundstücks an. Aus Sicht des Grundstückseigentümers war dies jedoch nicht ausreichend. Er erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und machte einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf kam zu der Auffassung, dass die Gemeinde mit dem Betrieb der Straßenbeleuchtung öffentliche Aufgaben der Verkehrssicherheit und der Kriminalitätsvorbeugung erfüllt und wies die Klage ab. Die Richter betonten dabei, dass für die Frage der Kriminalitätsvorbeugung unbeachtlich ist, wie hoch die Benutzungsfrequenz des Weges sei. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Richtwerte der Lichtrichtlinie des Länderausschusses Immissionsschutz nicht unbesehen übertragen werden dürfe. Die Frage, wie stark eine Straße zu beleuchten ist, ist nach der DIN EN 13201 u.a. unter Berücksichtigung der jeweiligen Straßensituation zu beurteilen. Dabei steht die Gewährleistung einer funktionsfähigen Straßenbeleuchtung im Mittelpunkt. Der sog. "Wartungswert" für eine Straße der vorliegenden Art beträgt der mittleren horizontalen Beleuchtungsstärke 2 lx bis 15 lx und die minimale Beleuchtungsstärke im Bewertungsfeld 0,6 lx bis 5 lx. Die Beleuchtung der Straße in diesem Rahmen müsse folglich dazu führen, dass auf den unmittelbar angrenzenden Grundstückesbereichen der Wert von 1 lx nicht immer unterschritten werden kann. In unmittelbar an den Straßenraum angrenzenden Bereich ist vielmehr regelmäßig mit einer Überschreitung des Richtwerts zu rechnen, der nur für Immissionen von gewerblichen Anlagen zu beachten ist, wozu Straßenlaternen nicht gehören.

Unter Berücksichtigung der Interessen an einer hinreichenden Straßenbeleuchtung sind die im Ergebnis typischerweise von herkömmlichen Straßenlaternen ausgehenden Immissionen von den Nachbarn hinzunehmen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die Beleuchtung der Verkehrsflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage mit Straßenleuchten normaler Ausstattung ortsüblich ist. Vielmehr ist es Sache des Grundstückseigentümers, die Besonderheiten des Grundstückszuschnitts und seiner Lage zur Straße bei der baulichen oder sonstigen Nutzung des Grundstücks zu berücksichtigen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht