Änderung der Fraktionsmindestgröße ist rechtmäßig

01.01.2012

Änderung der Fraktionsmindestgröße ist rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Bremen hat mit Urteil vom 05.03.2008 (Az.: 1 K 1937/07) entschieden, dass die Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven, wonach die Fraktionsmindestgröße von drei auf vier Mitglieder heraufgesetzt wird, nicht gegen das Prinzip der Gleichbehandlung verstößt. Die Änderung ist durch den sachlichen Grund gerechtfertigt, dass die vormals geltende Fraktionsmindestgröße von drei Stadtverordneten auf einer Änderung beruht, die vor einigen Jahren den damaligen Verhältnissen in der Stadtverordnetenversammlung geschuldet waren.

Als Mitglieder der Partei DIE LINKE wurden die Kläger mit drei Sitzen in die Stadtverordnetenversammlung von Bremerhaven gewählt. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss in der Folge gegen die Stimmen der Opposition die Änderung der Geschäftsordnung. Eine Fraktion sollte danach erst von vier Mitgliedern einer in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Partei gegründet werden können. In der bis dahin geltenden Fassung konnten sich bereits drei Mitglieder auf den Fraktionsstatus berufen. Vor dem Verwaltungsgericht Bremen klagten die Stadtverordneten der Partei DIE LINKE erfolglos darauf, eine Fraktion bilden zu dürfen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Änderung der Festlegung der Fraktionsmindestgröße rechtlich nicht zu beanstanden.

Zunächst verweist das Gericht dabei auf den weiten Ermessensspielraum der Stadtverordnetenversammlung, der ihr durch die Geschäftsordnungsautonomie verliehen ist. Eine Begrenzung des Ermessensspielraums sieht das Gericht lediglich durch das Prinzip der Gleichbehandlung aller Mitglieder einer Vertretungskörperschaft, durch das Willkürverbot, das Übermaßverbot, den Minderheitenschutz und den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien. Die Entscheidungsgründe setzen sich insbesondere mit einem möglichen Verstoß gegen das Prinzip der Gleichbehandlung und dem Willkür- und Übermaßverbot auseinander.

Die Änderung der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung verstößt nach Ansicht des Gerichts nicht gegen das Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 28 Abs. 1 GG), denn dieser Grundsatz setzt lediglich die gleiche Mitwirkungsbefugnis alle Stadtverordneten voraus. Die Ausführungen des Gerichts lassen zwar erkennen, dass es in der geänderten Festlegung der Fraktionsmindestgröße eine Ungleichbehandlung sieht. Die Ungleichbehandlung ist allerdings durch den sachlichen Grund gerechtfertigt, dass die vormals geltende Fraktionsmindestgröße von drei Stadtverordneten auf einer Änderung beruht, die vor einigen Jahren den damaligen Verhältnissen in der Stadtverordnetenversammlung geschuldet waren. Keine der die Opposition vertretenen Parteien hatte zum damaligen Zeitpunkt vier Sitze gewinnen können, sodass keine funktionierende Opposition gewährleistet war. Da die aktuelle Sitzverteilung der Stadtverordnetenversammlung jedoch auch unter den die Opposition vertretenen Stadtverordneten eine Fraktionsbildung zu lässt, bestehe nun auch kein zwingender Bedarf mehr an der geänderten Regelung. Das Gericht bemerkt hierzu abschließend jedoch, dass es auch seiner Sicht offen ist, wie sich eine Fraktionsmindestgröße von drei Stadtverordneten auf die Arbeitsfähigkeit der Stadtverordnetenversammlung ausgewirkt hätte.

Ein Verstoß gegen das Willkürverbot sei bei der Änderung der Fraktionsmindestgröße auf vier Mitglieder auch nicht ersichtlich, so das Gericht. Das Willkürverbot greift nur dann, wenn die Regelung sich gegen eine bestimmte politische Gruppierung richtet, mit dem alleinigen oder vorrangigen Ziel, ihre Tätigkeit zu beeinträchtigen und sie als unerwünschte Kraft auszuschalten. Das Gericht schließt einen Verstoß gegen das Übermaßverbot ebenfalls aus.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht