Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben soll erleichtert werden

01.01.2012

Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben soll erleichtert werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31.01.2008 (Az.: 2 C 31.06) entschieden, dass das Gleichstellungsgesetz die Dienststellen des Bundes dazu verpflichtet, Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben erleichtern. Lediglich wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstehen, entfällt diese generelle Pflicht. Des Weiteren sind die Dienststellen zur Einrichtung von Telearbeitsplätzen einzelnen Beamten gegenüber nach pflichtgemäßem Ermessen nur im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten verpflichtet. Auch eine im Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei tätige Beamtin hat, selbst wenn sie als Fachlehrerin an einem Ausbildungs- und Fortbildungszentrum Polizeianwärter unterrichtet, keinen Anspruch auf Zuweisung eines Telearbeitsplatzes.

Die Klägerin war Polizeihauptkommissarin bei der Bundespolizei. Sie war aufgrund der Betreuung ihrer Kinder auf einer Teilzeitstelle eingesetzt. Die Polizistin beantragte den Einsatz als Vollzeitkraft unter der Bedingung, dass sie die hinzukommenden Stunden als Telearbeit von zu Hause aus verrichten dürfe. Alternativ beantragte sie, dass sie von der Verpflichtung zur Anwesenheit am Dienstort für die zusätzlichen Wochenstunden entbunden werde. Der Antrag wurde abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln blieb ebenfalls erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nun der Auffassung der Vorinstanz angeschlossen. Die Polizistin hat auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Anspruch auf Zuweisung eines Telearbeitsplatzes bzw. auf Reduzierung ihrer Anwesenheitspflicht. Maßgeblich begründet das Gericht die Entscheidung mit den §§ 12, 13 BGleiG. Eine Dienststelle hat nach § 12 BGleiG Arbeitszeiten und sonstige Rahmenbedingungen anzubieten, die Frauen und Männern die Vereinbarkeit mit Familie und Erwerbstätigkeit erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung hat die Dienststelle nach § 13 BGleiG zu entsprechen, soweit ebenfalls keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen.

Das Gericht führte hierzu aus, dass § 12 BGleiG jedoch keinen Anspruch der Beamtin vermittelt, sondern sich ausschließlich an die Dienststelle richte. Diese werde dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten Angebote entsprechender Arbeitserleichterungen vorzulegen. § 13 BGleiG regelt auf der zweiten Stufe, dass das Angebot auch umgesetzt werden kann. Kann eine Dienstelle im Hinblick auf § 12 BGleiG allein aus zwingenden dienstlichen Gründen von einem Angebot entsprechender arbeitserleichternder Maßnahmen absehen, so sind besonders hohe Anforderungen an die zu erwartenden Nachteile für den Dienstbetrieb zu stellen. Erst wenn die Arbeitserleichterung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben führen würde, lägen zwingende Gründe im Sinne von § 12 BGleiG vor. Damit seien jedoch nicht Erschwernisse gemeint, die regelmäßig und generell mit der Einführung einer Arbeitserleichterung verbunden sind.

Im Übrigen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich des Angebots von Telearbeitsplätzen und besonderen Arbeitszeitmodellen § 13 Abs. 1 S. 2 BGleiG die Einrichtung nur "im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten" vorgibt und demzufolge als eine wenige strikte Regelung zu betrachten ist. § 13 Abs. 1 S. 2 BGleiG beschränkt sich damit allein auf die Möglichkeit eines Angebots und vermittelt für sich ebenfalls keinen Anspruch.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht