Zweckverband muss Verwaltungsgebühren für wasserrechtliche Erlaubnis bezahlen

01.01.2012

Zweckverband muss Verwaltungsgebühren für wasserrechtliche Erlaubnis bezahlen

Mit Urteil vom 14.11.2007 (Az.: 2 K 435/07) hat das Verwaltungsgericht Meiningen entscheiden, dass auch ein Zweckverband Gebühren für eines wasserrechtlicher Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zahlen muss, wenn er sie auf Dritte umlegen kann. Der Dritte hätte anderenfalls ungerechtfertigte Vorteile durch die Gebührenbefreiung. Dabei ist es unerheblich ob eine Umlegung tatsächlich erfolgt. Es genügt die rechtliche Möglichkeit der mittelbaren Umlegung auf Dritte für die Gebührenpflicht.

Mit der Klage hatte sich ein thüringischer Zweckverband gegen die Kostenentscheidung des Landratsamts gewandt. Dem Zweckverband wurde vom Landratsamt eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung erteilt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Zweckverband auferlegt. Dieser legte gegen diese Kostenentscheidung erfolglos Widerspruch ein.

Auch die daraufhin eingereichte Klage blieb erfolglos. Im Ergebnis kam das Gericht zu der Auffassung, dass für eine individuelle zurechenbare öffentliche Leistung, hier die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung, Gebühren zu erheben sind, die der Zweckverband zu tragen hat. Die Gebührenfestsetzung durch die Regelung des hier anwendbaren thüringischen Verwaltungskostengesetzes sei hier gerechtfertigt. Für den Zweckverband kommt nach Meinung des Gerichts insbesondere keine Gebührenbefreiung in Betracht. Hier verweist das Gericht auf die rechtliche Möglichkeit des Zweckverbandes, die Verwaltungsgebühren durch Einrechnung in die Kalkulation der Wasserversorgungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder auf diese umzulegen. Die Umlegung auf Dritte in Thüringen greife immer dann ein, wenn Dritte mit dem betreffenden Betrag auch nur mittelbar, insbesondere durch Einstellen als Rechnungsfaktor in allgemeinen Gebühren, Beiträge oder private Entgelte, belastet werden können. Für das Gericht sind im vorliegenden Fall auch keine Gründe ersichtlich, die zur Folge hätten, dass sie angefallenen Verwaltungsgebühren nicht in die Kalkulation der Wasserversorgungsgebühren im Hinblick auf die "nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten" eingerechnet werden könnten.

Die persönliche Gebührenfreiheit greift aus Sicht des Gerichts auch deshalb nicht ein, weil der Zweckverband als Eigenbetrieb von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren befreit wäre. Hierzu stelle das Gericht klar, dass auch ein Eigenbetrieb nicht von der Leistung der Gebühren befreit ist, wenn er die Gebühren auf Dritte umlegen kann.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht