Bei falscher Berechnung der Regelaltersrente hat ein Beamter Anspruch auf höhere Versorgungsbezüge

01.01.2012

Bei falscher Berechnung der Regelaltersrente hat ein Beamter Anspruch auf höhere Versorgungsbezüge

Mit Urteil vom 10.01.2008 (Az.: 1 K 224/07) hat das Verwaltungsgericht Aachen entschieden, dass ein Beamter einen Anspruch auf Gewährung höherer Versorgungsbezüge und Nachzahlung zu Unrecht zum Ruhen gebrachter Bezüge hat, wenn die ihm gewährte Regelaltersrente nicht richtig bei der Gewährung der Versorgungsbezüge berücksichtigt worden ist. Gemäß des 2. Haushaltsstrukturgesetzes von Nordrhein-Westfalen ist die Regelaltersrente nur um 40 vom Hundert gemindert auf seine Versorgungsbezüge anzurechen, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem er in den Ruhestand getreten ist, ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorausgegangen ist. Ein solches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis stelle beispielsweise der Wehrdienst dar.

Dem vorliegenden Verfahren lag ein Rechtsstreit über die Höhe von Versorgungsbezügen eines ehemaligen Zeitsoldaten zugrunde. Bis zum 31. März 1966 leistete der Kläger seinen Wehrdienst als Wehrpflichtiger. Unter Anrechnung der 18-monatigen Wehrpflichtzeit verpflichtete er sich danach für insgesamt 12 weitere Jahre als Zeitsoldat. Bei der beklagten Behörde absolvierte er nach Dienstzeitende eine Ausbildung und wurde auf Lebenszeit verbeamtet. Aus diesem Dienstverhältnis trat er im Dezember 2000 in den vorzeitigen Ruhestand. Nach dem ihm die Rentenversicherung eine Regelaltersrente bewilligte, teilten ihm die Rheinischen Versorgungskassen im Auftrag der beklagten Behörde mit, dass die Regelaltersrente auf die Versorgungsbezüge angerechnet werde. Die danach erfolgte Überzahlung sollte gegen die Versorgungsbezüge aufgerechnet werden. Die Zeit des Wehrdienstes war nach Ansicht der Versorgungskasse zwar bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nicht aber bei der Rentenanrechnung zu berücksichtigen. Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Widerspruch.

Die daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Aachen eingelegte Klage hatte hingegen Erfolg. Das Gericht führte hierzu im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall zwar von einer Anrechnung der Regelaltersrente ausgegangen werden muss, allerdings nicht in dem von der Versorgungskasse vorgenommenen Umfang. Als einschlägige Regelung wurde vom Gericht Art. 2 § 2 Abs. 4 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes angesehen. Danach ist die Altersrente um 40 von Hundert gemindert auf die Versorgung des Beamten im Sinne des Art. 2 § 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes anzuwenden. Dabei sei die Regelaltersrente lediglich eingeschränkt zu berücksichtigen, wenn einem Beamtenverhältnis auf Zeit, aus dem der Beamte in den Ruhestand getreten ist, ein vor dem 1. Januar 1966 begründetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorausging. Nach Ansicht des Gerichtes stelle der Wehrdienst ein solches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis dar.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht