Bei gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet greift lediglich das allgemeine Rücksichtnahmegebot

01.01.2012

Bei gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet greift lediglich das allgemeine Rücksichtnahmegebot

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18.12.2007 (Az.: 4 B 55.07) entschieden, dass ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Planungsgebiet hat. Bundesrechtlich bestimme sich der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenze des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebot.

Geklagte hatte der Eigentümer eines Grundstücks, das im Gegensatz zum angrenzenden Nachbargrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans lag. Das auf dem Nachbargrundstück befindliche Haus wurde von den Eigentümern als Zweitwohnsitz genutzt und an Feriengäste vermietet. Zwar war nach den Festsetzungen des Bebauungsplans die Errichtung von Ferienappartements zugelassen, jedoch begehrte der klagende Grundstückseigentümer ein baurechtliches Einschreiten, da das Haus insgesamt und nicht nur ein einzelnes Appartement als Ferienwohnung genutzt wurde. Ein entsprechender Anspruch wurde vom Oberverwaltungsgericht, im Gegensatz zum Verwaltungsgericht, abgelehnt. Der Grundstückseigentümer legte daraufhin gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde ein.

Da jedoch das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsache nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimaß, blieb die Beschwerde ohne Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan zwar nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Jeder Planbetroffene im Baugebiet soll im Rahmen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können.

Weiterhin weist das Gericht auch daraufhin, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von der konkreten Beeinträchtigung grundsätzlich nicht besteht. Dies wird damit begründet, dass es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund fehle, auf dem der nachbarschützende Gebietserhaltungsanspruch als Abwehr beruht. Zwischen dem im Plangebiet gelegenen benachbarten Grundstück und dem Grundstück des Klägers bestehe nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis, das die im Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebietes gelegenen Grundstückseigentümer bemisst sich bundesrechtlich nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthaltenen Rücksichtnahmegebot, bei welchem es auf die konkreten örtlichen Verhältnisse ankommt.

Darüber hinaus wiesen die Richter daraufhin, dass zum einen die im vorliegenden Bebauungsplan vorgesehene Zulässigkeit von Ferienappartements keinen Drittschutz der Planbetroffenen vermittelt. Und zum anderen zielen Festsetzungen im Sinne des § 1 Abs. 4 BauNVO auf die Gebietserhaltung, also darauf, dass das Baugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen Gebietscharakter bewahrt. Auch hier sei maßgeblich darauf abzustellen, dass das klägerische Grundstück nicht an den Wechselwirkungen der planbedingten Schicksalsgemeinschaft teilnimmt.