Erfordernis einer mündlichen Verhandlung bei Normenkontrolle gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans

01.01.2012

Erfordernis einer mündlichen Verhandlung bei Normenkontrolle gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26.02.2008 (Az.: 4 BN 51/07) festgelegt, dass wenn sich ein Grundstückseigentümer im Wege der Normenkontrolle gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans wendet, die unmittelbar sein im Plangebiet liegendes Grundstück betreffen, das Normenkontrollgericht ohne Einverständnis des Antragsstellers nur dann von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen darf, wenn der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist. Des Weiteren dürfe nicht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn als Vorfrage für die Prüfung der Zulässigkeit über das Bestehen und den Inhalt eines weiteren Rechtsverhältnisses zu entscheiden ist, das ein "Civil Right" im Sinne von Art. 6 EMRK betrifft.

Die Antragssteller hatten sich im Wege der Normenkontrolle gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans gewandt, die unmittelbar die im Plangebiet liegende Grundstücke betreffen. Das Normenkontrollgericht hatte darüber ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden. Es war der Auffassung, dass auf Grund der Unzulässigkeit des Antrages, eine mündliche Verhandlung entbehrlich sei. Die Antragssteller hätten, durch das in einem zwischen ihnen und der Antragsgegnerin geschlossenen städtebaulichen Vertrages enthaltene Anerkenntnis, die Möglichkeit, einen Normenkontrollantrag zu stellen verwirkt.

Dieser Auffassung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht nicht zu folgen. Vielmehr waren die Richter der Meinung, dass der Beschluss des Normenkontrollgerichts gegen § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoße. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung stelle einen absoluten Revisionsgrund nach § 138 Nr. 3 VwGO dar. Darüber hinaus folge aus dem Zusammenwirken von § 48 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK der Grundsatz, dass über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist.

Des Weiteren führten die Richter zur Begründung aus, dass der Antragssteller nicht durch eine im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgegebene Prozesserklärung auf die mündliche Verhandlung verzichtet und sich nicht mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt habe. Das Normenkontrollgericht stütze sich vielmehr auf die in § 14 des zwischen den Beteiligten geschlossenen städtebaulichen Vertrages enthaltene Vereinbarung. Durch diese Vereinbarung sei die Anerkenntnis der Festsetzung des Bebauungsplans vorweggenommen und der Antrag auf Normenkontrolle somit unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hingegen kam zu der Auffassung, dass der Normenkontrollantrag gerade nicht offensichtlich unzulässig sei. Indessen sei es nicht so eindeutig, dass § 14 des Vertrages diese Wirkung entfaltet. Die Richter stimmten den Darstellungen der Antragssteller zu, wonach sich die Anerkenntnis lediglich auf eine rechtmäßige Planung beziehe, der Antragsteller hingegen nicht verpflichtet sein könne, einen künftigen Bebauungsplan als verbindlich anzuerkennen, der mit geltendem Recht nicht im Einklang stehe. Daraus folge der Schluss, dass der Antragssteller im Rahmen des Normenkontrollantrages die Prüfung der Gültigkeit des Bebauungsplanes beantragen könne.

Zwecks Beschleunigung des Verfahrens machte der Senat von der Ermächtigung des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, den angefochtenen Beschluss durch Beschluss aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Normenkontrollgericht zurückzuweisen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht