Oberverwaltungsgericht bestätigt Entfernung eines Beamten aus dem Dienst

01.01.2012

Oberverwaltungsgericht bestätigt Entfernung eines Beamten aus dem Dienst


Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mir Urteil vom 24.04.2008 (Az.: 3 A 11334/07.OVG) entschieden, dass ein Polizeibeamter, der über mehrere Jahre eine nicht genehmigten Nebentätigkeit als Internethändler nachgeht, aus dem Dienst zu entfernen ist. Damit hat sich das Oberveraltungsgericht der Auffassung des Verwaltungsgerichts Trier angeschlossen.

Als Polizeikommissar stand der Beamte im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Er war seit dem Jahr 2003 zeitweise dienstunfähig erkrankt und wegen eine vorhergehenden Disziplinarverfahrens für mehr als ein Jahr vorläufig des Dienstes enthoben. Der Beamte betätigte sich in dieser Zeit in mehr als tausend Fällen als Internethändler, ohne hierfür eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu besitzen. Im Internet oder in sonstiger Weise kaufte er zumeist neuwertige Ware an, die er im Anschluss mit Gewinn auf der Internetplattform "ebay" verkaufte. In den Jahren 2003 bis 2006 führten die An- und Verkaufsaktivitäten zu einem Gesamtumsatz in Höhe von rund 160.000€. Das Verwaltungsgericht entfernte auf Antrag des Landes den Beamten aus dem Dienst. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nun bestätigt.

Der Beamte hat nach Ansicht des Gericht über Jahre hinweg -auch während Krankheitsphasen - eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausgeübt und dabei in mehreren tausend Fällen Waren an- und verkauft. Eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen durch diese Tätigkeit liege auch deswegen vor, weil der von ihm in großem Umfang betriebene Internethandel dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Für einen Beamten, der sich neben seiner Besoldung ein zweites wirtschaftliches Standbein schaffe, habe die Allgemeinheit kein Verständnis. Die Tätigkeit als Internethändler sei darüber hinaus zum Teil innerhalb eines Zeitraums ausgeübt worden, in dem der Beamte wegen Krankheit keinen Dienst ausgeübt hat. Damit habe er auch gegen seine Pflicht verstoßen, eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitskraft herbeizuführen. Die von dem Beamten begangenen Pflichtverletzungen stellten ein schweres Dienstvergehen dar. Die Entfernung aus dem Dienst sei daher geboten gewesen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht