Bürgermeisterwahl 2005 der Stadt Blieskastel ist gültig

01.01.2012

Bürgermeisterwahl 2005 der Stadt Blieskastel ist gültig

Mit Urteil vom 04.04.2008 (Az.: 3 A 8/07) hat das Oberverwaltungsgericht Saarlouis entschieden, dass in der Stadt Blieskastel die Bürgermeisterwahl von 2005 nicht wiederholte werden muss. Die Vorinstanzen hatte die Wahl für ungültig erklärt, da eine erhebliche Verletzung wesentlicher Wahlvorschriften vorliegen würde. Das Oberverwaltungsgericht war da anderer Ansicht und erklärte, dass ein Verstoß nur dann erheblich sei, wenn die Möglichkeit bestehe, dass durch ihn der Wahlausgang beeinflusst worden sei.

Nach Auffassung des Gerichts stelle der Umstand, dass der CDU Blieskastel Melderegisterauskünfte über Namen und Adressen von nach Alter bestimmten Gruppen von Wahlberechtigten erteilt worden seien, obwohl die in derartigen Fällen vorgeschriebene Bekanntmachung des Hinweises auf das den Einwohnern gegen eine solche Auskunft zustehende Widerspruchsrecht versäumt worden sei, keinen derartigen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften im Sinne von § 47 Abs. 2 Saarländisches Kommunalwahlgesetz dar. Dass die CDU Blieskastel über das nach der insoweit einschlägigen melderechtlichen Vorschriften Zulässige hinaus Auskünfte über zum Beispiel nach dem Geschlecht oder nach der Staatsangehörigkeit bestimmte Gruppen von Wahlberechtigten erhalten hätte, sei nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens und insbesondere der durchgeführten Zeugenvernehmung nicht feststellbar. Darüber hinaus sei ebenfalls nicht feststellbar, dass dadurch der verfassungsmäßige Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der auch das Gebot der Chancengleichheit der Parteien beziehungsweise Kandidaten umfasse, zum Nachteil des Kandidaten der SPD verletzt worden sei. Das Oberverwaltungsgericht war der Auffassung, dass soweit die erteilten Auskünfte mit der mitgeteilten Anrede "Herr" beziehungsweise "Frau" eine Aussage über das Geschlecht der betreffenden Wahlberechtigten enthielten, liege jedenfalls kein potenziell wahlentscheidender Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit vor.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht