Architekt schuldet eine Entwurfsplanung, die den Brandschutzanforderungen genügt

01.01.2012

Architekt schuldet eine Entwurfsplanung, die den Brandschutzanforderungen genügt

Mit Urteil vom 11.03.2008 (Az.: 10 U 118/07) hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass ein Architekt eine Entwurfs- und Ausführungsplanung schuldet, die die Anforderungen des Brandschutzes berücksichtigt. Wenn die Planung die nicht fern liegende Gefahr unzulässiger Ausführungen in sich birgt, liegt ein Planungsfehler vor. Bei der Auswahl der Baustoffe und ihrer Beschreibung muss der Architekt den sichersten Weg wählen. Wenn danach mehrer Möglichkeiten der Ausführung denkbar sind, muss er die zulässige festlegen.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Bauherr einen Architekten mit der Entwurfsplanung sowie Teilen der Ausführungsplanung für den Neubau eines Brandschutzzentrums beauftragt. Dabei wurde das Treppengeländer aus Kostengründen umgeplant. Die geänderte Entwurfsplanung enthielt die Vorgabe "Holzplatte Eiche geschliffen", die Ausführungsplanung hingegen gab eine "Holzwerkstoffplatte mit Eiche furniert" vor. Wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Brandschutzes wurde das daraufhin vom Bauunternehmen ausgeführte Treppengeländer aus Holzspanplatten beanstandet und musste ausgetauscht werden. Der Architekt ist der Meinung, er habe nur gestalterische Leitdetails geschuldet und das von ihm vorgegebene Material habe es auch in einer Ausführung gegeben, die den Erfordernissen des Brandschutzes Rechnung getragen hätte. Eine zulässige Ausführung zu wählen, sei Sache des Bauunternehmens gewesen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt kam zu einer anderen Ansicht. Der Architekt habe dafür einzustehen, dass seine Planung den Erfordernissen des Brandschutzes genügt. Dies ist nicht der Fall, wenn die konkreten Angaben die Gefahr einer unzulässigen Ausführung in sich bergen. Bei seiner Planung habe der Architekt den sichersten Weg zu wählen. Dies schließe klare und unmissverständliche Angaben ein, die keinen Zweifel über die zulässige Art der Ausführung zulassen. Auf die Möglichkeit einer Zulassung im Einzelfall darf dabei nicht vertraut werden. Die Planung ist mangelhaft, wenn sie diesen Anforderungen nicht genügt. Dies gilt auch, wenn die Planung nur teilweise beauftragt wird. Soweit vom Architekten Planungsleistungen erbracht werden, müssen diesen den vorgenannten Anforderungen genügen. Die Tatsache, dass das ausführende Bauunternehmen ebenfalls Planungsleistungen erbracht hatte und zur Überprüfung der Vorplanung verpflichtet war, vermag den Architekten nicht von seiner gesamtschuldnerischen Haftung entlasten. Die Tatsache, dass das ausführende Bauunternehmen ebenfalls Planungsleistungen erbracht hatte und zur Überprüfung der Vorplanung verpflichtet war, vermag den Architekten nicht von seiner gesamtschuldnerischen Haftung zu entlasten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht