Abwassergebührensatzung der Stadt Dresden teilweise unwirksam

01.01.2012

Abwassergebührensatzung der Stadt Dresden teilweise unwirksam

Mit Urteil vom 18.03.2008 (Az.: 2 K 1976/05) hat das Verwaltungsgericht Dresden entschieden, dass die Abwassergebührensatzung der sächsische Landeshauptstadt Dresden soweit sie Gebührenerhebungen für Niederschlagswasser regelt, rechtsunwirksam und damit nichtig ist.

Die Gebührenerhebung erfolgt nach der Abwassergebührensatzung der Landeshauptstadt für in zwei Stufen. Zunächst wird die maßgebliche Grundstücksfläche für die Niederschlagswassergebühr in einem so genannten Grundlagenbescheid festgestellt. In einem Folgebescheid wird dann erst darauf aufbauend die eigentliche Niederschlagswassergebühr erhoben. Ein Gewerbetrieb aus Dresden hatte hiergegen geklagt, nachdem die Stadt mit Grundlagenbescheid vom August 2000 die zu veranlagenden Fläche auf knapp 4.000 qm festgesetzt hatte. Mit einem zweiten Bescheid vom November 2000 hatte sie den Betrieb für den vorangegangenen Zeitraum eines Jahres zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von rund 7.270 DM herangezogen.

Diese Vorgehensweise hielten die Richter des Verwaltungsgerichts Dresden für unzulässig, das sie gegen höherrangiges Recht verstoße. Eine Kommune in Sachsen sei weder durch Bundes- noch Landesrecht ermächtigt, Flächengrundlagenbescheide zu erlassen. Die gesonderte Feststellung von Abgabengrundlagen sei aber nur möglich, wenn dies durch ein Bundes- oder Landesgesetz zugelassen sei. Dafür genüge nicht eine vom Stadtrat beschlossene Satzung.
Den ergangenen Grundlagenbescheid und den darauf aufbauenden Gebührenbescheid hob das Gericht auf, weil die Grundlagen der Beitragserhebung nur einen unselbstständigen Teil des eigentlichen Abgabenbescheides bilden dürften.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht