Volksbegehren gegen Transrapid abgelehnt

01.01.2012

Volksbegehren gegen Transrapid abgelehnt

Am 04.04.2008 (Az.: Vf. 8-IX-08) hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof das Volksbegehren gegen den bereits gescheiterten Transrapid für unzulässig erklärt. Es verstoße gegen die Landesverfassung, nach der über den Staatshaushalt kein Volksbegehren stattfinden darf.

Das Verfahren hatte die Frage zum Gegenstand, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Volksbegehrens zur Finanzierung der Transrapid-Magnetschwebebahn in München gegeben sind. Dies hatte das Bayerische Staatsministerium des Inneren verneint und die Sache dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 64 Landeswahlgesetz vorgelegt. Nach ihrer Auffassung widerspreche das Volksbegehren Art. 73 der Bayerischen Verfassung, wonach über den Staatshaushalt keine Volksentscheide stattfinden, denn es wende sich gegen die im Nachtragshaushalt 2008 zur Förderung der Errichtung einer Magnetschwebebahn enthaltenen Haushaltsansätze. Es trete damit erkennbar in Konkurrent zur parlamentarischen Budgetverantwortung und richte sich gezielt gegen die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers für ein bestimmtes Finanzierungskonzept. Das Finanzierungsverbot betreffe einen Ansatz, der seiner Höhe und Art nach erhebliche Bedeutung für die Planung der gesamten Staatsfinanzen besitze, zumal der Freistaat Bayern für eine beschleunigte S-Bahn-Verbindung, die alternativ diskutiert werde, erheblich höhere Mittel aufzuwenden hätte.

Hingegen hält die Beauftragte des Volksbegehrens die Voraussetzungen seiner Zulassung für gegeben. Die Auffassung des Staatsministeriums des Inneren werde der Grundsatzentscheidung der Bayerischen Verfassung für eine gleichwertig neben die parlamentarische Gesetzgebung tretende Volksgesetzgebung nicht gerecht. Gegenstand der Volksbegehrens seinen nicht Hauhaltsplan und Haushaltsgesetz. Vielmehr werde ein "Ja" oder "Nein" zur Frage der finanziellen Beteiligung des Freistaates Bayern am Transrapid-Projekt thematisiert.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat sich nun der Auffassung des Staatsministeriums angeschlossen. Und vertritt ebenfalls die Ansicht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens nicht gegeben sind. Dass Volksbegehren über den Staatshaushalt nicht zulässig seien ergebe sich aus Art. 73 der Landesverfassung. Ein Gesetzentwurf, wonach sich der Freistaat Bayern nicht an der Finanzierung einer Transrapid-Magnetschwebebahn beteiligt, sei aber seiner funktionalen Bedeutung und seinen rechtlichen Wirkungen nach als Akt der Haushaltsgesetzgebung zu bewerten. Art. 73 verbiete nicht nur Volksbegehren und Volksentscheide über den Staatshaushalt im Ganzen, sondern auch über einzelne Haushaltsansätze. Ob der zugrunde liegende Gesetzesentwurf mit Einsparungen oder Mehrausgaben verbunden sei und welchen Umfang die finanziellen Auswirkungen haben, sei dabei unbeachtlich. In einem Sondervotum gab ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs seiner Auffassung Raum, das Volksbegehren sei mit Art. 73 der Landesverfassung vereinbar.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht