Beihilfe für Hörgeräte muss im Einzelfall auch über dem Regelsatz bezahlt werden

01.01.2012

Beihilfe für Hörgeräte muss im Einzelfall auch über dem Regelsatz bezahlt werden

Mit Urteil vom 04.04.2008 (Az.: 2 K 226/07.KO) hat das Verwaltungsgericht Koblenz entscheiden, dass der Bund im Einzelfall eine Beihilfe für ein Hörgerät über den festgelegten Regelsatz zahlen muss. Ein Schüler müsse so ausgestattet werden, dass er dem Unterricht folgen könne. Der beklagte Bund habe nicht nachgewiesen, dass dies im konkreten Fall mit einem zum Regelsatz erhältlichen Hörgerät möglich gewesen sei.

Ärzte diagnostizierten bei dem 16-jährigen Sohn eines Hauptmanns eine geringe bis mittelschwere Schwerhörigkeit und verordneten eine Hörhilfe für beide Ohren. Es stelle sich nach Austesten von vier Hörgeräten heraus, dass der Sohn, der noch zur Schule geht, mit einem "Resound Air-Hörgerät" am besten zurechtkam. Der Hauptmann erwarb zwei Geräte für 3.781,94 Euro und beantragte vom Bund die Beihilfe. Da nach den Beihilfevorschriften Je Gerät maximal 1.025 Euro beihilfefähig sei, wovon der Bund entsprechende dem gültigen Beihilfesatz 80 Prozent übernehmen müsse, setzte die zuständige Wehrbereichsverwaltung die Beihilfe auf 1.640 Euro fest. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhob der Hauptmann Klage beim Verwaltungsgericht Koblenz.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Hauptmann nun Recht. Insgesamt müsse der Bund 80 Prozent der Kosten für die Hörgeräte also insgesamt 3.025,55 Euro übernehmen. Der Hauptmann habe dadurch einen Anspruch auf zusätzliche Beihilfe von 1.385,55 Euro. Nach den ärztlichen Befunden stehe die medizinische Notwendigkeit der speziellen Hörgeräte fest. Die Festlegung aus den Durchführungshinweisen zu den Beihilfevorschriften auf eine Höchstbegrenzung pro Gerät von 1.025 Euro je Ohr sei unwirksam. Es sei zu beachten, dass ein Betroffener die medizinisch notwendige Leistung erwarten könne, was sich aus der Fürsorgepflicht ergebe, die der Dienstherr gegenüber seinen Beamten und Soldaten habe. Dem werde die Höchstbetragsregelung nicht gerecht. Dass der Schüler die teureren Hörgeräte benötige, um dem Unterricht angemessen folgen zu könne, belegten die ärztlichen Befunde. Dass entsprechende Hörgeräte innerhalb der Höchstgrenze erhältlich seien, wurde vom Bund nicht nachgewiesen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht