Müllgebühren der Stadt Köln teilweise unwirksam

01.01.2012

Müllgebühren der Stadt Köln teilweise unwirksam

Mit Urteilen vom 01.04.2008 (Az.: 14 K 478/07, 14 K 791/07, 14 K 3986/07 und andere) hat das Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Müllgebühren der Stadt Köln für die Jahre 2005, 2006 und 2007 entschieden. Die Gebührenbescheide für 2006 und 2007 wurden nicht beanstandet. Der Bescheid für das Jahr 2005 wurde hingegen aufgehoben.

Gegenstand der Klagen war die Frage, ob die Stadt die Müllgebühren nach gebührenrechtlichen Grundsätzen korrekt berechnet hat. Unter anderem hatten die Kläger beanstandet, dass die von der Abfallversorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) betriebene Restmüllverbrennungsanlage überdimensioniert sei und die mit ihrem Bau zusammenhängenden "Schmiergeldzahlungen" nicht von den in die Gebührenkalkulation eingehenden Kosten der Anlage abgesetzt worden seien.

Die Klagen blieben für die Gebührenjahre 2006 und 2007 erfolglos. Allerdings ging auch das Gericht davon aus, dass die Müllverbrennungsanlage tatsächlich um etwa 25 Prozent überdimensioniert sei. Von Beginn an sei die Anlage größer geplant worden als zur Verbrennung des Kölner Mülls notwendig. Deshalb dürften die Kölner Bürger über die Müllgebühren grundsätzlich nur an 75 Prozent der Kosten der Müllverbrennungsanlage beteiligt werden.
Jedoch werde diese Kalkulationsfehler dadurch gemindert beziehungsweise ausgeglichen, dass die AVG durch Verbrennung von Müll, der von außerhalb Kölns angeliefert werde, Einnahmen erziele und die Stadt diese Einnahmen zu Gunsten der Kölner Gebührenzahler gegen gerechnet habe. Dadurch sei für die Jahre 2006 und 2007 ein ausreichender Ausgleich erfolgt. Die Einnahmen aus Fremdlieferungen hätten im Jahre 2005 jedoch noch nicht ausgereicht, um die Kosten der Überdimensionierung auszugleichen, da damals die Marktpreise für die Verbrennung von Müll noch geringer waren. Auf Grund dessen habe das Gericht einen Gebührenbescheid für das Jahr 2005 aufgehoben.

Laut Verwaltungsgericht führten die mit dem Bau der Verbrennungsanlage verbundenen "Schmiergeldzahlungen" nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide. Seit dem Jahr 2005 würden diese Zahlungen in einer Gesamthöhe von etwa zwölf Millionen Euro von der Stadt über einen Zeitraum von zehn Jahren gebührenmindernd in der Kalkulation berücksichtigt. Gebührenrechtlich sei dies nicht zu beanstanden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht