DB Netz AG muss keine Kosten für Lärmschutzmaßnahmen übernehmen

01.01.2012

DB Netz AG muss keine Kosten für Lärmschutzmaßnahmen übernehmen

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 27.03.2008 (Az.: 7 KS 48/04) einen Anspruch einer Gemeinde auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen mit dem Ziel der Kostenübernahme für einen von ihr an der Bahnlinie errichteten Lärmschutzwall zu lasten der DB Netz AG verneint.

Gewandt hatte sich die Gemeinde gegen die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für die Sanierung des bestehenden Streckenabschnitts von Buchholz (Nordheide) bis Hamburg-Harburg und ergänzende Schallschutzmaßnahmen zugunsten des von ihr geplanten Wohngebiets "Auf dem Wittenberg" in der Nähe des Bahnhofs Hittfeld begehrt. Mittlerweile hat die DB Netz AG den Bahnkörper, den Oberbau, zwei Stellwerke und die Oberleitung erneuert, weil sich die vorhandenen Bahnanlagen auf der zweigleisigen elektrifizierten Bahnstrecke zwischen den Bahnhöfen Buchholz und Harburg in einem schlechten Zustand befanden. Die bisherigen Bahnhöfe Klecken und Hittfeld wurden außerdem zu Haltepunkten nach dem Standard für den Öffentlichen Personennahverkehr umgebaut und die Überhol- und Abstellgleise zurückgebaut.

Die Klage wurde nun vom Oberwaltungsgericht abgewiesen. Die Planungshoheit einer Gemeinde ermögliche es zwar grundsätzlich, einen Anspruch auf Lärmschutz geltend zu machen. Dabei gilt es hier zu berücksichtigen, dass gegenüber den bereits von der bestehenden Bahnstrecke ausgehenden Geräuschen die Lärmsteigerung um höchstens 1,1 dB(A) durch die Sanierungsmaßnahmen im nicht hörbaren Bereich liegt. Aus diesem Grund hätten auch Anwohner im neuen Baugebiet keinen Anspruch auf Schallschutz. Zukünftige Planungen wie die sogenannte Y-Trasse sind bei den errechneten Steigerungen der Immissionspegel noch nicht einzubeziehen. Die Gemeinde hätte nur dann einen Anspruch, wenn ihre Planung nachhaltig gestört wäre. Durch die genehmigten Maßnahmen sei dies nicht der Fall.