Keine Vergütung von Überstunden trotz Erkrankung in dienstfreier Zeit für einen Beamten

01.01.2012

Keine Vergütung von Überstunden trotz Erkrankung in dienstfreier Zeit für einen Beamten

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 06.03.2008 (Az.: 6 K 1826/07.KO) entschieden, dass ein Beamter, der während der Zeit erkrankt, in der er wegen der Ableistung von Mehrarbeitsstunden dienstfrei hat, keinen zusätzlichen Anspruch auf Vergütung hat.

Bis zu seiner Ruhestandsversetzung war der klagende Beamte als rheinland-pfälzischer Justizvollzugsbeamter tätig. Der Dienstplan der Justizvollzugsanstalt wurde im Zeitraum vor seiner Pensionierung so gestaltet, dass er bis zum Ende seiner Dienstzeit seinen restlichen Urlaub nehmen und für seine geleisteten Mehrarbeitsstunden dienstfrei bekommen sollte. Der Beamte erkrankte in dieser arbeitsfreien Zeit für die Dauer einer Monats. In diesem Umfang sah er seinen Anspruch auf Freizeitausgleich nicht als verbraucht an, sondern verlangte nach seiner Pensionierung vom Land eine Vergütung der von ihm geleisteten Mehrarbeitsstunden. Dies wurde jedoch abgelehnt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage, die jedoch auch ohne Erfolg blieb.

Die Richter waren der Ansicht, dass die unstreitig geleistet Mehrarbeit des Beamten durch Dienstbefreiung ausgeglichen worden sei. Daran ändere nichts, dass der Kläger während dieser Zeit erkrankt sei. Rechtlich sei Mehrarbeit eine vorweg erbrachte Arbeitsleistung, die durch eine nachfolgende Minderarbeit in die regelmäßige Arbeitszeit eingeordnet werde. Der Abschnitt der dienstfreien Zeit könne auch daher keine andere Qualität haben als die sonstigen arbeitsfreien Zeiten eines Beamten. Der Vergleich mit einem Beschäftigten, der an einem freien Wochenende erkranke, verdeutliche dies. Auch dieser haben deswegen keinen Anspruch auf die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht