Erfolgreiche Klagen gegen Herstellungsbeitragsbescheide

01.01.2012

Erfolgreiche Klagen gegen Herstellungsbeitragsbescheide

Das Verwaltungsgericht Weimar hat am 27.02.2008 (Az.: 7 K 1410/07 We) sechs Klagen gegen Herstellungsbeitragsbescheide der Abwasserzweckverbände "Südharz" und "Mittlere Unstrut" sowie des "Abwasserverbandes Vieselbach" stattgegeben.

Die Grundstücke der Kläger sind alle nicht an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Gleichwohl hatten die beklagten Zweckverbände die Kläger zu Herstellungsbeiträgen für die von ihnen betriebenen Kläranlagen herangezogen. Im Wesentlichen vertraten die Kläger die Auffassung, sie seien nicht beitragspflichtig, weil sie nicht über das öffentliche Kanalnetz an die Kläranlage angeschlossen seien. Den Klagen wurde nun vor dem Verwaltungsgericht Weimar stattgegeben.

Zwar ist das Gericht nicht dem klägerischen Vorbringen gefolgt. Unabhängig davon, ob auf ihrem Grundstück Abwässern anfielen, seien die jeweiligen Grundstückseigentümer jedenfalls berechtigt und verpflichtet ihre Abwässer über die örtlichen Kläranlagen zu entsorgen und damit an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen. Grundsätzlich seien die Zweckverbände auch ermächtigt, von ihren Abwasserzweckverbänden für ihre Entwässerungseinrichtungen Herstellungsbeiträge zu erheben. Sie könnten die Kosten einzelner Teile der Entwässerungseinrichtung z.B. für die Abwassersammler, das Kanalnetz oder wie in den zu entscheidenden Fällen die Kläranlagen jeweils einzeln auf die betroffenen Grundstückseigentümer als Teilbeträge umlegen, sofern sie sich in ihrer Entwässerungssatzung dafür entschieden hätten.

Das Gericht hat gleichwohl die ergangenen Beitragsbescheide aufgehoben, weil die Verbände die Kosten für die Herstellung der Teileinrichtungen nach ihrer Satzung auf alle Grundstückseigentümer nach dem gleichen Maßstab verteilt haben. Solche Satzungsbestimmungen seien in den Fällen, in denen sich die Verbände für eine Kostenspaltung entschieden haben, nach Auffassung des Gerichts nichtig. Es sei bei der Verteilung der Herstellungskosten auf die betroffenen Grundstückseigentümer zwingend zu berücksichtigen, dass diejenigen, die nur Fäkalschlamm einleiten, einen anderen Vorteil von der Einrichtung hätten, als diejenigen, die ihr Schmutz- und Niederschlagswasser über das voll erschlossene Kanalnetz der zentralen Kläranlage zuführten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht