Kommunen dürfen Mautausweichverkehr unterbinden

01.01.2012

Kommunen dürfen Mautausweichverkehr unterbinden

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.03.2008 (Az.: BVerwG 3 C 18.07) entschieden, dass Kommunen Mautausweichverkehr grundsätzlich zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen und aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs mit Durchfahrverboten unterbinden dürfen. Die Voraussetzungen für den Erlass entsprechender Verbote wurden zugleich präzisiert. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO seien erhebliche Auswirkungen erforderlich. Unter anderem sei hiervon auszugehen, wenn sich der Beurteilungspegel durch den Mautausweichverkehr um mindestens drei Dezibel erhöhe oder ein Beurteilungspegel von mindestens 70 Dezibel am Tage oder 60 Dezibel in der Nacht erstmals erreicht oder überschritten werde.

Das Landratsamt Ansbach und die Stadt Dinkelsbühl verhängten im Sommer 2006 zur Unterbindung von Mautausweichverkehr versuchsweise befristet auf ein halbes Jahr ein Verbot für den Durchgangsverkehr mit Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als zwölf Tonnen auf der B 25. Die Umsetzung des auf die Zeit von 22.00 Uhr bis 06:00 Uhr beschränkte Verbot erfolgte mit den Verkehrszeichen 253 und den beiden Zusatzzeichen "Durchgangsverkehr" und "12 t" sowie einem weiteren Zusatzzeichen mit der Angabe der tageszeitlichen Geltung der Sperrung. Außerdem wurde in Fahrtrichtung Süd ein Zusatzzeichen mit der Angabe "B 25 Zufahrt Landkreise Ansbach und Donau-Ries frei" und in Fahrtrichtung Nord ein Zusatzzeichen mit der Angaben "B 25 Zufahrt Landkreis Ansbach frei" angebracht. Die Beklagten gaben in Verkündungsblättern außerdem bekannt, dass Fahrten zum Be- und Entladen bei Unternehmen in einem Korridor von etwa 30 Kilometern Luftlinie westlich und östlich der B 2 zwischen den Landkreisgrenzen Donau-Ries (nördliche Grenze) und der Autobahn A 8 West (südliche Grenze) von dem Verbot ausgenommen seien.

Zunächst stellte das Bundesverwaltungsgericht klar, dass Kommunen der Mautflucht grundsätzlich mit Durchfahrverboten begegnen dürfen. Allerdings seien die Regelungen des Landratsamt Ansbach und der Stadt Dinkelsbühl rechtswidrig. Denn die Beklagte habe die mit der Korridorregelung bezweckte Ausnahme vom nächtlichen Durchfahrverbot nicht durch eine nur schriftlich ergangene und bekannt gegebene Allgemeinverfügung regeln dürfen. § 45 Abs. 4 Satz 1 StVO gebe vor, dass die Straßenverkehrsbehörden den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und -einrichtungen regeln und lenken dürften. Auch die Beklagte sei bei der Umsetzung ihres Regelungskonzepts an diese Form gebunden. Da die Durchfahrverbote ohne die Ausnahme nicht erlassen worden wären, schlage deren Rechtswidrigkeit auf die Gesamtregelung durch.

Zudem genügten die aufgestellten Verkehrszeichen nicht den sich aus dem Sichtbarkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die sofortige Erkennbarkeit ihres Regelungsgehalts. Da Verkehrszeichen sofort zu befolgen seien, müsse eine durch deren Aufstellen bekannt gegebene Regelung klar, eindeutig und vollständig sein. Bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt müsse der Verkehrsteilnehmer sie schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen können. Bei einer Schilderkombination aus mindestens fünf Verkehrszeichen sei dies nicht gewährleistet. Die Zusatzzeichen, mit denen die Zufahrt zu den Landkreisen Ansbach und Donau-Ries freigegeben werden sollten, könnten darüber hinaus ohne Rückgriff auf Hilfsmittel, wie etwa eine Karte mit eingezeichneten Landkreisgrenzen, von den Fahrern nicht sofort umgesetzt werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht