Muslimischer Schüler darf in der Schule beten

01.01.2012

Muslimischer Schüler darf in der Schule beten

Mit Beschluss vom 10.03.2008 (Az.: VG 3 A 983.07) hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass ein muslimischer Schüler des Diesterweg-Gymnasiums in Berlin-Wedding vorerst einmal täglich außerhalb der Unterrichtszeit in der Schule sein islamisches Gebet verrichten darf. Einem entsprechenden Antrag des Schülers hatte das Gericht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stattgegeben. Die Schulleitung hatte das Beten in der Schule unter Hinweis auf das Neutralitätsgebot des Staates in dessen Einrichtungen verboten. Das Gericht befand jedoch, dass der Antragsteller sich auf seine Religionsfreiheit nach Art. 4 GG berufen könne.

Der muslimische Gymnasiast hatte geltend gemacht, sich nach seinem Glaubenbekenntnis verpflichtet zu sehen, fünfmal täglich zu festgelegten Zeiten das islamische Gebet zu verrichten. Der Schüler bekam dafür nun grünes Licht vom Gericht. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit erstrecke sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden. Insbesondere gehöre hierzu auch das Beten, zumal die Gebetspflicht zu den fünf Säulen des Islam zähle.

Die Schule habe darüber hinaus konkrete und nicht hinnehmbar Beeinträchtigungen des Bildungs- und Erziehungsauftrags und des Schulbetriebes nicht dargelegt. Weder Mitschüler noch Angehörige des Lehrpersonals würden der Verrichtung des Gebets durch den Antragsteller unentziehbar ausgesetzt. Die Schule könne schließlich dem Schüler durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen ein ungestörter Beten in einem für andere nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich des Schulgeländes ermöglichen und so der von ihr gesehen Gefahr einer demonstrativen beziehungsweise werbenden Präsentation des Gebets begegnen. Dass die Schüler lernen, die religiöse Überzeugung anderer zu tolerieren und zu respektieren fördere im Übrigen das friedliche Zusammenleben in einer bekenntnisfreien Schule.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht