BUND hat Anspruch auf Information über Betrieb mit Störfall-Potential

01.01.2012

BUND hat Anspruch auf Information über Betrieb mit Störfall-Potential

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 20.02.2008 (Az.: 1 A 10886/07.OVG) entschieden, dass das Land Rheinland-Pfalz dem Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) Auskunft über Industriebetriebe erteilen muss, die bei ihrer Tätigkeit gefährliche Stoffe einsetzen und deshalb der Störfall-Verordnung unterliegen.

Vom Landesministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz begehrte der BUND die Angabe der Betriebe in Rheinland-Pfalz, die der Störfall-Verordnung unterliegen. Mit der Begründung, dass sich die gewünschten Informationen auf äu0erst sensible, sicherheitsrelevante Bereiche beziehen würden, lehnte das Ministerium dies ab. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen erhobene Klage ab. Der Berufung des BUND wurde nun vor dem Oberverwaltungsgericht stattgegeben.
Der BUND hat nach dem Landesumweltinformationsgesetz einen Anspruch auf Bekanntgabe der Betriebe, die in Rheinland-Pfalz der Störfall-Verordnung unterliegen. Dabei erstrecke sich die Auskunftspflicht auch auf die Mitteilung von Informationen über Sicherheitsmaßnahmen, die dem Schutz von Luft, Wasser und Boden dienten. Diesem Informationsanspruch stehe nur ausnahmsweise der Schutz öffentlicher Belange entgegen, da die europarechtlichen Vorgaben einen möglichst umfassenden Zugang zu Umweltinformationen vorsehen. Wenn durch die Bekanntgabe der begehrten Umweltinformationen die Funktionsfähigkeit des Staates oder die Schutzgüter Leben und Gesundheit von Menschen ernsthaft und konkret gefährdet würden, sei dies beispielsweise der Fall.

Trotz der terroristischen Bedrohungslage scheide eine solche Gefahr bereits deshalb aus, weil die Daten der Betriebe, die der Störfall-Verordnung unterliegen, ohnehin öffentlich zugänglich seien. Denn der Betreiber eines Betriebes, der der Störfall-Verordnung unterliege, sei verpflichtet, alle umliegenden Einrichtungen mit Publikumsverkehr, wie etwa Schulen und Krankenhäuser, sowie im Gefährdungsbereich wohnende Personen über die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines Störfalls zu informieren.

Durch die Störfall-Verordnung wird europäisches Recht (Seveso-II-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Die Verordnung dient in erster Linie dem Schutz von Mensch und Umwelt vor den Folgen von Störfällen in Industrieanlagen. Sie gilt für alle Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe ab einer festgelegten Menge vorhanden sind. Um Störfalle zu vermeiden, sind die Betreiber nach der Störfall-Verordnung verpflichtet, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Für den dennoch möglichen Störfall müssen sie Sicherheitsmaßnahmen vorsehen.