Verfassungsbeschwerden von elf niedersächsischen Gemeinden abgewiesen

01.01.2012

Verfassungsbeschwerden von elf niedersächsischen Gemeinden abgewiesen

Mit Urteil vom 07.03.2008 (Az.: StGH 205) hat der Niedersächsische Staatsgerichtshof die Verfassungsbeschwerden von elf niedersächsischen Gemeinden zurückgewiesen. Das Haushaltsbegleitgesetz 2005, mit dem der Anteil der Kommunen an den Steuereinnahmen des Landes (Verbundquote) abgesenkt worden war, hatten die Gemeinden mit der Begründung angegriffen, sie seien in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt.

In seinem Urteil führt der Staatsgerichtshof aus, dass die Aufgaben des Landes und der Kommunen grundsätzlich gleichwertig seien und die Kommunen einen individuellen Anspruch auf einen aufgabengerechten Finanzausgleich hätten. Jedoch sei der Anspruch auf eine finanzielle Mindestausstattung durch das Land nicht unabhängig von dessen Leistungsfähigkeit. Wenn die Kommunen einen Mindestbestand an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen könnten, sei dem Anspruch auf aufgabengerechte finanzielle Ausstattung Genüge getan. Das Land habe bei Unterschreitung dieser Grenze den Grundsatz der Verteilungssymmetrie zu beachten.

Ob die beschwerdeführenden Kommunen in den Jahren 2005 und 2006 über die erforderliche finanzielle Mindestausstattung verfügten, hat der Staatsgerichtshof dahingestellt sein lassen. Das Land war nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs zu einer Reduzierung der Verbundquote befugt, weil der Grundsatz der Verteilungssymmetrie gewahrt worden ist. Angesichts der Haushaltsnotlage des Landes habe diese eine gerechte und gleichmäßige Verteilung der Belastungen und damit eine ausgewogene Aufteilung des Defizits auf Land und Kommunen erfordert. Das Land sei aus diesem Grunde berechtigt gewesen, den Kommunen ein "Sonderopfer" als Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushalts abzuverlangen.

Abschließend führt der Staatsgerichtshof aus, dass der Einsatz von Kassenkrediten in kommunalen Gebietskörperschaften als dauerndes Finanzierungsmittel einen Formenmissbrauch darstelle, jedoch ebenfalls nicht zur Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes führe. Bei fortschreitender Konsolidierung des Landeshaushaltes sei der Gesetzgeber jedoch verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die entgegen den gesetzlichen Vorschriften aufgenommenen Kassenkredite auf ein zulässiges Maß zurückgeführt werden. Dies sei eine gemeinsame von Land und kommunalen Gebietskörperschaften zu bewältigende Aufgabe.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht