Sportschuhe sind keine Elektrogeräte

01.01.2012

Sportschuhe sind keine Elektrogeräte

Mit Urteil vom 21.02.2008 (Az.: 7 C 43.07) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Elektro- und Elektronikgerätegesetz mit den darin geregelten Herstellerpflichten nicht für einen Sportschuh mit elektronischer Fersendämpfung gilt. Die Richter führten aus, dass die Schuhe keiner der im Gesetz aufgeführten Kategorien entsprächen. Es handele sich um Bekleidung und nicht um Sportgeräte.

Von der Klägerin werden Laufschuhe mit elektronischer Fersendämpfung hergestellt. Beim Laufen passen sich diese automatisch dem Gewicht des Läufers und dem jeweiligen Untergrund an. Der modifizierte Härtegrad der Dämpfung wird dabei mit Hilfe eines Sensors, eines Magneten und eines motorbetriebenen Kabelsystems durch einen kleinen Computer geregelt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Sportschuh als Elektrogerät im Sinne des Elektro- und Elektronikgesetzes anzusehen sei und den darin geregelten Bestimmungen über die Registrierung, Rücknahme und Entsorgung unterliege, da die elektronische Dämpfung des Schuhs dessen Hauptzweck sei. Demgegenüber begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Verpflichtung des Elektro- und Elektronikgesetzes für den von ihr hergestellten und vertrieben Sportschuh nicht gelten. Darüber hinaus handele es sich bei dem Schuh in erster Linie um einen Laufschuh, der auch bei einem Ausfall des elektronischen Steuerungssystems genutzt werden kann. Dem Feststellungsbegehren der Klägerin wurde vom Verwaltungsgericht stattgegeben, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Berufungsgericht gingen davon aus, dass ein Laufschuh mit einem elektronischen Bauteil kein Elektrongerät im Sinne des Gesetzes darstelle.

Diese Auffassung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG verwiesen, wonach dieses Gesetz nur für Elektrogeräte gilt, die unter bestimmte, im Gesetz aufgeführte Gerätekategorien fallen. Sportschuhe hingegen gehören keiner dieser abschließend aufgeführten Kategorien an.