Gewerbegebiet in Trier-Feyen ist mit deutschen und europäischen Naturschutzrecht vereinbar

01.01.2012

Gewerbegebiet in Trier-Feyen ist mit deutschen und europäischen Naturschutzrecht vereinbar

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 13.02.2008 (Az.: 8 C 10368/07.OVG) entschieden, dass die Ausweisung eines dem FFH-Gebiet "Mattheiser Wald" benachbarten Gewerbegebietes in Trier-Feyen mit deutschem und europäischem Naturschutzrecht vereinbar ist.

Die Stadt Trier plant mit dem Bebauungsplan "Handwerkerpark Trier-Feyen" vom Februar 2007 ein Gewerbegebiet zur Ansiedlung kleiner und mittlerer Handwerksbetriebe in städtischer Lage auf einer militärischen Konversionsfläche. Das Gewerbegebiet ist zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung nach Emissionskontingenten gegliedert. Bestimmtheitsmängel hinsichtlich dieser Festsetzung wurden geheilt. Diese hatte das Oberverwatungsgericht in einem ersten Normenkontrollverfahren gegen den inhaltsgleichen Bebauungsplan aus dem Jahr 2005 beanstandet. Ein weiterer Anwohner hatte gegen die wiederholte Planung einen Normenkontrollantrag gestellt. Nach seiner Auffassung berücksichtige die Planung naturschutzrechtliche Belange nur unzureichend.

Der Normenkontrollantrag wurde nun vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abgelehnt. Die Planung steht nach Ansicht des Gerichts mit nationalem und europäischem Arten- und Habitatschutzrecht im Einklang. Dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplans auf dauerhaft unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stößt, bestehe kein Anhaltspunkt. Bei der Verwirklichung der Planung müssten die Anforderungen des Artenschutzes beachtet und von der zuständigen Naturschutzbehörde überwacht werden. Ferner habe die Durchführung einer FFH-Vorprüfung seitens der Stadt ergeben, dass von dem geplanten Handwerkerpark offensichtlich keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des benachbarten FFH-Gebiets "Mattheiser Wald" ausgehen. Die Gewerbenutzung werde schließlich angesichts der Festlegung von Emissionsgrenzen (auch ohne aktive Schallschutzmaßnahmen nicht zu unzumutbaren Lärmbelastungen der Anwohner führen.