Keine Übertragung von Reststrommengen auf Biblis Block A

01.01.2012

Keine Übertragung von Reststrommengen auf Biblis Block A

Mit Urteil vom 27.02.2008 (Az.: 6 C 883/07.T) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Klage der RWE Power Ag gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zustimmung zur Übertragung von Reststrommengen des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich auf das Kernkraftwerk Biblis Block A abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts habe der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Übertragung von Reststrommengen aus dem so genannten Mülheim-Kärlich-Kontingent auf bestimmte Kraftwerke beschränkt, zu denen das Kernkraftwerk Biblis Block A gerade nicht gehöre. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ der Verwaltungsgerichtshof die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.

Am 25.09.2006 hatte die RWE Power AG einen Antrag auf Übertragung von 30 Terawattstunden des Reststrommengenkontingents des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gestellt. Das Bundesumweltministerium hatte diesen Antrag am 18.05.2007 abgelehnt. Diese Entscheidung wurde nun vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt.

Lediglich auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Grundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 Terawattstunden auf das Kernkraftwerk Biblis Block B komme eine Übertragung der Rechtstrommenge des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich in Betracht. Dies ergebe sich aus einer Fußnote der Anlage 3 zum Atomgesetz, die einer abschließende Aufzählung der empfangenden Anlagen enthalte.