Rauchverbot in Dienstgebäuden in Köln ist rechtmäßig

01.01.2012

Rauchverbot in Dienstgebäuden in Köln ist rechtmäßig

Mit seiner Entscheidung vom 29.02.2008 (Az.: 19 K 3459/07) hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage eines städtischen Beamten abgelehnt, der sich gegen das Rauchverbot in den Dienstgebäuden der Stadt Köln gewandt hatte. Weder hätten Mitarbeiter Anspruch auf einen Raucherraum noch auf Rauchpausen während der Kernarbeitszeit.

Seit März 2007 gilt in allen Dienstgebäuden der Stadt ein absolutes Rauchverbot. Seitdem ist das Rauchen den Mitarbeitern nur noch außerhalb der Dienstgebäude und außerhalb der Kernarbeitszeiten (Montag bis Donnerstag von 09:00 bist 12:00 und 14:00 bis 15:00 Uhr, freitags von 09:00 bis 12:00 Uhr) gestattet. Der 61-jährige Kläger, der seit mehr als 40 Jahren auch während seines Dienstes raucht, verlangte von der Stadt, ihm das Rauchen in einem Innenraum des Gebäudes und auch während der Kernarbeitszeiten zu gestatten. Die Stadtverwaltung hatte dies unter Hinweis auf den Nichtraucherschutz und die geltenden Arbeitszeitregelungen abgelehnt.

Nun gab das Verwaltungsgericht der Stadt Recht und hatte dabei das zum 01.01.2008 in Kraft getretene nordrhein-westfälische Nichtraucherschutzgesetz anzuwenden. Grundsätzlich lasse dieses zwar die Einrichtung von Raucherräumen in den Dienststellen zu, stelle es aber in das Ermessen des Dienstherren, davon Gebrauch zu machen. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Stadt Köln im Interesse der Gleichbehandlung unabhängig von den konkreten räumlichen Gegebenheiten in den einzelnen Dienststellen hiervon grundsätzlich keinen Gebrauch gemacht habe. Es gebe keinen Rechtsanspruch der Mitarbeiter auf Einrichtung eines Raucherraums oder geschützten Unterstandes außerhalb des Dienstgebäudes.

Dass die Stadt während der Kernarbeitszeiten im Einvernehmen mit dem Personalrat eine Anwesenheitspflicht angeordnet habe, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn dadurch werde die Erreichbarkeit der städtischen Mitarbeiter für die Bürger, aber auch für Kollegen und Vorgesetzte sichergestellt. Die Anordnung, den Arbeitsplatz während der Kernarbeitszeit nicht zu verlassen, sei durchaus verhältnismäßig und auch für Raucher zumutbar. Zumal die Stadt ihren Mitarbeitern eine angemessene Übergangszeit eingeräumt habe, um ihr Rauchverhalten umzustellen, müsse der Kläger eine tägliche Abstinenz von längstens drei Stunden hinnehmen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht