Keine Ausnahmegenehmigung für PKW mit hohem Schadstoffausstoß in Umweltzonen

01.01.2012

Keine Ausnahmegenehmigung für PKW mit hohem Schadstoffausstoß in Umweltzonen

Mit mehreren Beschlüssen vom 19. und 20.02.2008 (Az.: VG 10 A 16.08, VG 10 A 23.08 und VG 10 A 31.08) hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden, dass Autofahrern, die einen PKW mit hohem Schadstoffausstoß fahren, keine vorläufige Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Berliner Umweltzone zu erteilen ist.

Die Antragsteller hatten sich jeweils auf § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes berufen. Die zuständige Behörde kann danach den Verkehr mit von Verkehrsverboten betroffenen Fahrzeugen unter anderem zulassen, wenn überwiegende oder unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht Berlin in drei einstweiligen Rechtsschutzverfahren verneint. Hierbei bezog sich das Gericht auf den von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz herausgegebenen Leitfaden zur einheitlichen Handhabung der Genehmigung von Einzelausnahmen vom Verkehrsverbot durch die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in den Bezirken. Erst wenn das betroffene Fahrzeug nicht mit einem Katalysator nachgerüstet werden kann, die Ersatzbeschaffung eines anderen Fahrzeugs unzumutbar ist und zudem ein besonderes privates Interesse vorliegt, liege ein die Erteilung der Ausnahmegenehmigung rechtfertigender Härtefall vor.

Das Gericht verneinte die Unzumutbarkeit der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges im Fall einer Architektin, die einen nicht nachträglich mit einem Katalysator nachrüstbaren PKW Typ Suzuki Super Carry fuhr. Sie habe trotz steuerberaterlich bescheinigter Jahreseinkünfte hinreichend dargetan, dass der Kauf eines schadstoffarmen PKW zu ihrer Existenzgefährdung führen würde. Darüber hinaus habe sie auch keine Dringlichkeit für das Begehren dargelegt, wenn sie sich lediglich auf die Notwendigkeit des Einsatz des Fahrzeuges für Transportzwecke stütze.

In einem zweiten Fall lehnte das Gericht auch den Antrag eines Bundesbahndirektor a.D. ab, der eine Ausnahmegenehmigung für sein Wohnmobil vom Typ VW Transporter T 3 erstrebt hatte. Dafür, dass der Antragsteller die Kosten in Höher von maximal 900 € für die mögliche Nachrüstung dieses Fahrzeuges mit einem Katalysator nicht aufbringen kann, fehle jegliche Anhaltspunkt.

Auch in dem dritten Fall erachtete das Gericht das Begehren eines leitenden Oberarztes für unbegründet, der vorgetragen hatte, sich kein Ersatzfahrzeug für seinen Citroen Aura ZX Turbodiesel leisten zu können. Dieser Vortrag warf nach Ansicht des Gerichts vor dem Hintergrund der beruflichen Stellung des Antragstellers und der Berufstätigkeit seiner Ehefrau "allenfalls die Frage auf, ob er ernst gemeint" ist.